Der Arbeitgeber haftet nur für folgende im Gesetz abschließend aufgezählte Sachverhalte[1]:

  • die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
  • die Lohnsteuer, die er beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
  • die Einkommensteuer/Lohnsteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben in dem von ihm zu führenden Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt worden ist.

In diesen Fällen gilt die Haftung auch bei Lohnzahlung durch Dritte, soweit der Arbeitgeber zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet ist.[2]

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