Kommentar
Die Überlassung eines E-Bikes durch den Arbeitgeber erfolgt meistens im Rahmen eines Leasing-Modells. Das BMF nimmt zur lohnsteuerlichen Behandlung Stellung und geht auch darauf ein, was zu beachten ist, wenn der Mitarbeiter das Rad am Leasingende erwirbt.
Viele Pendler stehen morgens im Stau. Laut dem aktuellen Fahrradmonitor 2017 würde rund ein Fünftel das Auto stehen lassen und aufs Fahrrad umsteigen, wenn der Arbeitgeber dies fördern würde, beispielsweise indem er ein Dienstrad zur Verfügung stellt.
Mit der zunehmenden Verbreitung von E-Bikes hat in den vergangenen Jahren auch die Beliebtheit von Diensträdern zugenommen. Üblicherweise überlässt der Arbeitgeber ein solches (Elektro-)Dienstfahrrad im Rahmen eines Leasing-Modells. Die Finanzverwaltung hat jetzt erstmals mit einem bundeseinheitlichen Erlass zur lohnsteuerlichen Behandlung von Leasingmodellen für Elektrofahrräder Stellung genommen. Enthalten sind dabei auch Regelungen zum Kauf am Ende der Leasingzeit.
E-Bike-Leasing: Modelle und Vertragsgestaltung
Beim Dienstrad-Leasing gibt es folgende Modelle bzw. Vertragsgestaltungen:
- ein Rahmenvertrag zwischen dem Arbeitgeber und einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung betreut,
- Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten,
- ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Mitarbeiter hinsichtlich des einzelnen (Elektro-)Fahrrads für eben diese Dauer, der auch eine private Nutzung zulässt,
- eine Änderung des Arbeitsvertrags, in dem einvernehmlich das künftige Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag (in der Regel in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers) herabgesetzt wird (sogenannte Gehaltsumwandlung).
Zudem sehen die Vertragsgestaltungen regelmäßig vor, dass ein Dritter (zum Beispiel Leasinggeber, Dienstleister oder Verwertungsgesellschaft) dem Arbeitnehmer das von ihm genutzte (Elektro-)Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von beispielsweise 10 % des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann.
Arbeitgeber überlässt E-Bike als Dienstfahrrad: Steuerliche Grundsätze
Wird ein E-Bike vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, gilt für die Privatnutzung die vom Pkw bekannte 1-%-Regelung. Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung werden 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Als besonderer Bonus gilt der Ansatz für alle privaten Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Anders als beim Auto gibt es hier also keine 0,03 %-Regelung zusätzlich (vergleiche Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012).
Besonderheiten beim Dienstrad-Leasing
Least der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad und überlässt es dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin auch zur privaten Nutzung, ist die Nutzungsüberlassung nach den oben genannten steuerlichen Grundsätzen zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, weil
- er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist oder
- er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist.
Eine Gestellung eines (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber in diesem Sinne setzt zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber dem Leasinggeber zivilrechtlich Leasingnehmer ist. Diese Voraussetzungen gelten entsprechend bei der Überlassung von geleasten Firmenwagen (vgl. BMF, Schreiben vom 15.12.2016, IV C 5 - S 2334/16/10003).
Arbeitnehmer kauft E-Bike zum Ende der Leasingzeit: Lohnsteuerliche Behandlung
Können die Betroffenen im Falle des Leasings das E-Bike nach Ablauf der Leasinglaufzeit vom einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (von dritter Seite) anzusetzen. Vergleichsmaßstab ist dabei der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG). Die Verwaltung lässt zu, diesen üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmern nach 36 Monaten Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten. Bei einem Fahrrad zum Neupreis von 2.599 EUR wäre das beispielsweise 1.000 EUR. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeiter wird jeweils abgezogen. Ist sie niedriger, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.
Hinweis: In der Praxis wird vielfach pauschal der Ansatz ein...