OFD Rostock, Verfügung v. 20.10.2000, S 3900/S 4600/S 6500/S 6580 - St 26
I. Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)
1. Nach Tz. 1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsanweisung für die Erbschaftsteuer ErbStVA (FinMin Hessen vom 22.12.1999, S 3715 A – 5 – II B 41 –) haben die Finanzämter den für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzämtern folgendes zeitnah mitzuteilen:
1.1 Alle ganz oder teilweise unentgeltlichen Vermögensanfälle unter Lebenden (freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die von einem inländischen Gericht oder Notar beurkundet worden sind § 34 ErbStG);
Darunter fallen z.B.
- Geldschenkungen
- die Übertragung von Bank- und Bausparguthaben sowie von Wertpapieren
- der Verzicht auf Darlehens- und andere Forderungen
- die Gewährung von zinslosen bzw. niedrig verzinslichen Darlehen
- der Verzicht auf wiederkehrende Leistungen
- die Gewährung von wiederkehrenden Leistungen, denen keine Gegenleistung gegenübersteht
- unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Nutzungsüberlassung
- Finanzierungshilfen bei einer Betriebsgründung
- die Einräumung bzw. Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft zu Lasten des Kapital- oder Darlehenskontos eines anderen Gesellschafters oder des bisherigen Einzelunternehmers oder mit Hilfe schenkungsweise zur Verfügung gestellter privater oder sonstiger Mittel einer anderen Person
- Finanzierungshilfen beim Bau oder beim Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (mittelbare Grundstücksschenkung).
Eine freigebige Zuwendung setzt voraus, dass der Bedachte objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und dass der Zuwendende subjektiv den Willen zur Bereicherung des Zuwendungsempfängers auf seine Kosten hat.
Eine Zweckzuwendung ist eine Zuwendung von Todes wegen oder eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden ist, dass der Erwerber den Erwerb oder einen Teil davon zugunsten eines bestimmten unpersönlichen Zweckes verwendet. Der bedachte Personenkreis muss außerdem unbestimmt sein, weil sonst die bestimmbaren Personen selbst steuerpflichtig wären.
Wenn die Schenkung (gemischte Schenkung) notariell (gerichtlich) beurkundet wurde, ist eine Mitteilung durch Stellen der Finanzverwaltung nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anzeigepflicht durch die hierzu verpflichteten Personen nicht erfüllt worden ist.
1.2 Verträge, bei denen zu vermuten ist, dass sie eine gemischte oder verdeckte Schenkung enthalten (z.B. Grundstückskaufverträge unter nahen Angehörigen zu einem unüblichen Kaufpreis).
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn bei einem gegenseitigem Vertrag Leistung und Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen und anzunehmen ist, dass der eine Vertragsteil sich des Mehrwertes seiner Zuwendung bewusst ist und dem anderen Teil insoweit eine Zuwendung machen will. Auf die Bezeichnung des Vertrages (z.B. Kaufvertrag, Übergabevertrag) kommt es nicht an.
Diese Grundsätze gelten auch für Schenkungen unter einer Auflage.
1.3 Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung an einer Personengesellschaft unter Angabe des Gewinnübermaßes § 7 Abs. 6 ErbStG).
Die Einräumung einer erhöhten Gewinnbeteiligung an einer Personengesellschaft gilt erbschaftsteuerlich als Schenkung. Dies gilt auch dann, wenn eine der überhöhten Gewinnbeteiligung zugrunde liegende Beteiligung ebenfalls schenkungsweise erworben wird. In einem solchen Fall liegen zwei Schenkungsverträge vor.
Eine Gewinnbeteiligung ist überhöht, wenn sie der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder sie einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde. Ob eine solche überhöhte Gewinnbeteiligung vorliegt, ist bei der Schenkungsteuer nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie bei den Ertragsteuern (vgl.R 138 a EStR 1998,R 21 ErbStR 1999). Die Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn die Gewinnbeteiligung ertragsteuerlich nicht anerkannt wird, denn zivilrechtlich kann sie gleichwohl vollzogen und damit schenkungsteuerlich relevant sein.
1.4 Der bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch den Tod erfolgende Übergang seines Gesellschaftsanteils (Teilanteils) auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, wenn der Abfindungsanspruch des Ausscheidenden niedriger ist als der Steuerwert seiner Beteiligung §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, 7 Abs. 7 ErbStG).
Beim Tod eines Gesellschafters soll der Vermögenswert erfasst werden, der sich dadurch ergibt, dass sein Anteil am Gesellschaftsvermögen nicht auf seine Erben, sondern auf die verbleibenden Gesellschafter bzw. die Gesellschaft selbst übergeht und die Abfindung, die diese dafür zu leisten haben, geringer ist als der Steuerwert des Anteils. Dies gilt für die Beteiligung an einer Personengesellschaft als auch für die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Eine entsprechende Regelung gilt auch für den Fall des Ausscheidens eines Gesell...