Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Im Gegensatz zu unselbstständigen Gebäudeteilen, die erst die Nutzung des Gebäudes ermöglichen, z. B. Heizung, Belüftung, Beleuchtung, dienen Betriebsvorrichtungen der unmittelbaren Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Nach der auch im Einkommensteuerrecht geltenden Regelung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG kommen als Betriebsvorrichtungen nur Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art in Betracht, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Grundstücksbestandteile sind.
Insbesondere aus dem Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" folgert die Rechtsprechung, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Das erfordert, dass zwischen Anlage und Betriebsablauf ein besonders enger Zusammenhang besteht, wie er bei einer Maschine üblicherweise gegeben ist. Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung reicht allerdings nicht aus, dass eine Anlage für einen Gewerbebetrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist.
Dass das öffentliche Recht bestimmte von den Ordnungsbehörden durchzusetzende Anforderungen an den Betriebsablauf stellt und deswegen hergestellte oder angeschaffte Anlagen unabdingbar für die Gewerbeausübung sind, reicht daher für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus. An der hierfür erforderlichen Voraussetzung, dass durch die Vorrichtung das Gewerbe unmittelbar betrieben werden muss, fehlt es daher, wenn mit der Anbringung einer zusätzlichen Schallschutzwand an einer Schmiedehalle lediglich den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Schmiedebetrieb zur Nachtzeit genügt werden soll.
Betriebsvorrichtungen sind insbesondere:
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Arbeitsbühnen, Bedienungsbühnen, Beschickungsbühnen und Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung von Maschinen, Apparaten usw. bestimmt und geeignet sind; |
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Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden, die unmittelbar dem Betriebsvorgang dienen. Der ausschließlich einem solchen Lastenfahrstuhl dienende Schacht (z. B. ein an ein bestehendes Gebäude angebauter Fahrstuhlschacht) ist Teil der Betriebsvorrichtung; |
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der Aufzug in einer Bäckerei, dessen Hauptzweck darin besteht, die für die Herstellung der Backwaren benötigten Materialien zu den verschiedenen Produktionsebenen zu befördern, stellt eine Betriebsvorrichtung dar; |
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Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, z. B. für die Schaufenster. Das Gleiche gilt für Kraftstromanlagen, die ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen; |
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Sammelheizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen, wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen, z. B. Klimaanlagen in Chemiefaserfabriken, Tabakfabriken und Reinräumen; |
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Be- und Entwässerungsanlagen, wenn sie überwiegend dem Betriebsvorgang dienen, wie z. B. bei Färbereien, Zellstofffabriken, Brauereien, Molkereien und Autowaschhallen; |
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Kühleinrichtungen, Absaugvorrichtungen, Bewetterungsanlagen, Entstaubungsanlagen und dergleichen in gewerblich genutzten Räumen; |
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Bäder, die Heilzwecken dienen (z. B. in Kur- und Krankenhäusern) oder mit denen das Gewerbe betrieben wird (z. B. in Badeanstalten). Dagegen sind Schwimmbecken in Hotels unselbstständige Gebäudeteile; |
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Sprinkleranlagen, wenn mit ihnen – ähnlich wie bei Maschinen – das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn vom Produktionsvorgang eine unmittelbare Brandgefahr ausgeht (Funkenflug) oder hoch explosive und leicht entzündbare Produkte (Feuerwerkskörper) produziert oder gelagert werden. Sprinklerköpfe, die an Maschinen oder sonstigen Produktionseinrichtungen angebracht sind, können auch dann Betriebsvorrichtung sein, wenn die Sprinkleranlage als solche Gebäudebestandteil ist. |
Wegen der Einzelheiten zur Abgrenzung des Grundvermögens zu den Betriebsvorrichtungen wird auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.6.2013 und die dazu gehörenden Anlagen und Zeichnungen Bezug genommen.