Ob der Vermieter oder der Mieter die Mietereinbauten zu bilanzieren hat, richtet sich danach, wer deren wirtschaftlicher Eigentümer ist.[1] Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, dem die ausschließliche Gebrauchsbefugnis zusteht. Danach muss der Mieter die Maßnahme aktivieren, wenn

  • der Mietvertrag länger läuft als die Nutzungsdauer der Baumaßnahme ist,
  • der Mieter die Baumaßnahme bei Beendigung des Mietvertrags beseitigen muss oder
  • der Vermieter bei Vertragsende dem Mieter eine Entschädigung in Höhe des Restwerts zahlen muss.

Ein wesentlicher Bestandteil ist somit bei den Sachanlagen innerhalb der "Grundstücke, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" zu aktivieren.

Scheinbestandteile sind unter "Technischen Anlagen oder Maschinen" auszuweisen. Möglich kann auch ein Ausweis unter "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" in Betracht kommen.

Die Bewertung erfolgt in der Handelsbilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[2] Als abnutzbare Wirtschaftsgüter sind die Mietereinbauten um Abschreibungen zu mindern. Maßgeblich ist dabei die betriebsgewöhnliche oder betriebsindividuelle Nutzungsdauer.

Werden Mietereinbauten wertlos, müssen sie außerordentlich den Voraussetzungen des § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB abgeschrieben werden.

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