Wie das Handelsrecht folgt auch das Steuerrecht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, d. h. der wirtschaftliche Eigentümer muss den Mietereinbau in seiner Steuerbilanz ausweisen.
Wie in der Handelsbilanz sind Mietereinbauten auch in der Steuerbilanz i. d. R. als Anlagevermögen auszuweisen.
Entsprechend dem Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 EStG erfolgt auch in der Steuerbilanz der Ansatz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Scheinbestandteilen richtet sich die AfA i. d. R. nach der voraussichtlichen Dauer des Mietvertrags. Allerdings wird eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt, wenn die betreffenden Mietereinbauten aufgrund des sich wandelnden Geschmacks vor Ablauf des Mietvertrags zu erneuern sind.
Sich schnell wandelnder Zeitgeschmack: Kürzere Nutzungsdauer
Hans Groß ist Inhaber eines Art-Design-Unternehmens verschiedener Einrichtungsgegenstände. Er betreibt sein Unternehmen in gemieteten Räumen. Die Laufzeit des Mietvertrags beträgt 15 Jahre. Beim Einzug in die neuen Räumlichkeiten hat er seine Geschäftseinrichtung nach dem neuesten futuristischen Geschmack einrichten lassen. Zu diesem Zeitpunkt steht schon fest, dass er diese Geschäftseinrichtung nach 5 Jahren erneuern muss.
Folge: In diesem Falle hat die Abschreibung nicht über die Dauer des Mietvertrages zu erfolgen, sondern nur über 5 Jahre.
Betriebsvorrichtungen werden unabhängig vom Gebäude als selbstständige Wirtschaftsgüter abgeschrieben, sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten nach den für das betreffende Gebäude geltenden Grundsätzen.
Auch in der Steuerbilanz werden wertlos gewordene Mietereinbauten außerordentlich abgeschrieben.
Hagelschaden bei Schaufenster
Hans Groß ist selbstständiger Lebensmittelhändler. Infolge eines Unwetters mit starkem Hagel wird seine Schaufensteranlage zerstört. Diese hatte noch einen Buchwert von 9.000 EUR. Da sie nunmehr wertlos ist, muss sie außerordentlich abgeschrieben werden.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4840/6230 |
Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen |
9.000 |
0490/0690 |
Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung |
9.000 |
Ladeneinbauten: Was dazu zählt
Ladeneinbauten sind z. B.:
- Schaufensteranlagen,
- Gaststätteneinbauten,
- Schalterhallen von Kreditinstituten
- sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen.