Leitsatz
Werden die in einem Betriebsgebäude neu installierten Einrichtungen zur Versorgung mit Wärme, Kälte, Luft usw. an die in einem anderen Betriebsgebäude vorhandenen Versorgungsanlagen angeschlossen, handelt es sich bei den neuen Anlagen nur dann um zulagenbegünstigte selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn insoweit die Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsvorrichtungen vorliegen und sie eine Sonderfunktion gegenüber den bereits vorhandenen Anlagen erfüllen.
Normenkette
§ 2 Satz 1 InvZulG 1993
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Fleisch- und Wurstverarbeitung. Im Streitjahr 1994 errichtete sie für ihre Produktion eine neue Produktionshalle, die sich unmittelbar an die alte Produktionshalle anschließt. Der Neubau (Anbau), der aus Lagerräumen, Kühlräumen und Verpackungsräumen besteht, wurde mit einer Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlage (Dampf- und Kondensatanlage) versehen. Die neu errichteten Anlagen wurden mit den im alten Gebäude bestehenden Anlagen verbunden, um eine gleichmäßige Versorgung sicherzustellen. Ferner schaffte die Klägerin eine Wasseraufbereitungsanlage für die Kühlanlage an. Es handelt sich um ein Zusatzgerät zu der vorhandenen Kühlanlage in der Form eines an die Wand geschraubten Dosiergeräts. Dadurch wurde die bereits vorhandene Wasseraufbereitung den Gegebenheiten des Anbaus angepasst.
Die Klägerin beantragte u.a. für in diese Anlagen getätigte Investitionen Investitionszulage. Das FA lehnte die Gewährung einer Investitionszulage ab, da es der Auffassung war, es handele sich nicht um neue Wirtschaftsgüter, sondern um nachträgliche Herstellungskosten für die Erweiterung bereits vorhandener Wirtschaftsgüter. Das FG gab der Klage statt. Die Revision führte zur Zurückverweisung.
Entscheidung
Zu Recht sei das FG von beweglichen Wirtschaftsgütern ausgegangen. Hinsichtlich der Anlage zur Aufbereitung von Brauchwasser ergäbe sich dies schon daraus, dass es sich um ein an die Wand geschraubtes Zusatzgerät handle, das jederzeit wieder abgenommen werden könne. Auch die übrigen Wirtschaftsgüter seien Betriebsvorrichtungen, weil sie unmittelbar dem Gewerbe dienten.
Die Feststellungen reichten jedoch nicht für eine abschließende Beurteilung aus, ob die Be- und Entlüftungsanlage sowie die Kälte-, Dampf- und Kondensatanlage eigenständige Wirtschaftsgüter seien. Da sie an die Anlagen im Altbau angeschlossen worden seien, könnten sie nur dann selbstständige Wirtschaftsgüter sein, wenn sie im Neubau andere Funktionen erfüllten. Ob dies der Fall sei, könne anhand der Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilt werden.
Hinweis
Da Investitionszulage nur für neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftgüter beansprucht werden kann, stellt sich bei fest in Gebäuden verbundenen Anlagen immer wieder die Frage, ob es sich um wesentliche Gebäudebestandteile oder um Betriebsvorrichtungen handelt. Werden Gebäude erweitert und Anlagen eingefügt, die mit denen des Altgebäudes verbunden werden, ist zudem fraglich, ob ein selbstständiges neues Wirtschaftgut hergestellt wurde oder ob es sich hierbei um nicht begünstigte nachträgliche Herstellungskosten eines bereits bestehenden Wirtschaftguts handelt.
Kälte-, Dampf-, und Kondensatanlagen in einer Wurstfabrik sind ebenso Betriebsvorrichtungen wie eine Be- und Entlüftungsanlage, die in einen fensterlosen Raum eingebaut wird. Zwar dient diese Anlage auch dazu, den Aufenthalt von Menschen in diesen Räumen angenehm zu gestalten. Ist der Einbau aber deshalb erforderlich, weil der Produktionsablauf ein keimfreies Arbeiten und gleich bleibende Temperaturen erfordert und die Räume daher keine Fenster enthalten dürfen, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, denn ohne sie kann eine Wurstfabrik nicht betrieben werden.
Werden Wirtschaftsgüter miteinander verbunden, bleiben sie dann selbstständig, wenn sie jeweils für sich bei einer Veräußerung einen greifbaren eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpern. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Indizien sind die einheitliche Zweckbestimmung, der Grad der Festigkeit der Verbindung oder der Zeitraum, für den eine gemeinsame Nutzung angelegt ist, oder das äußere Erscheinungsbild.
Miteinander verbundene Anlagen zur Beheizung, Kühlung und Belüftung eines Gebäudekomplexes sind nach der Verkehrsanschauung und dem äußeren Erscheinungsbild als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob sie nach einer Trennung der Verbindung selbstständig betrieben werden könnten. Jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter liegen nur dann vor, wenn der hinzugefügte Teil eine andere Funktion als derjenige des Altbaus hat.
Verfügt sowohl der Alt- als auch der Erweiterungsbau jeweils über Kühl-, Lager- und Verpackungsräume, in denen die Heizungs-, Lüftungs- und Kühlanlagen wie im Neubau für eine gleich bleibende Temperatur und ein keimfreies Arbeiten sorgen, liegen keine selbstständigen Wirtschaftsgüter, sondern lediglich ein einheitliches Wirtschaftsgut vor. Bei den nachträglichen...