Michael Winter, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Rabatt für das Mobiltelefon
- Rechnungsabgrenzung
- Ergänzungsbilanzen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Passive Rechnungsabgrenzung |
0990 |
3900 |
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Rechnungsabgrenzungsposten |
Geringwertige Wirtschaftsgüter |
0480 |
0670 |
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Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
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So kontieren Sie richtig!
Erwirbt ein Unternehmer ein Mobiltelefon zum ermäßigten Preis, weil er bei dem Anbieter eines Mobiltelefonnetzes einen Zweijahresvertrag abschließt bzw. seinen Vertrag um weitere zwei Jahre verlängert, hängt die steuerliche Beurteilung davon ab, ob es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt. Der Anbieter muss den Rabatt als passiven Rechnungsabgrenzungsposten in seiner Bilanz erfassen, soweit der Rabatt unter dem Einkaufswert liegt. Er bucht auf das Konto "Passive Rechnungsabgrenzung" 0990 (SKR 03) bzw. 3900 (SKR 04).
Buchungssatz:
Forderung an passive Rechnungsabgrenzung
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung der Provisionseinnahmen des Service Providers
Herr Huber ist Service-Provider. Das heißt, er schließt mit Mobilfunknetzbetreibern sogenannte Dienstleistungsverträge ab. Danach schließt er im Namen und für Rechnung des Mobilfunknetzbetreibers mit den Kunden Verträge ab. Für diese Tätigkeit erhält er vom Mobilfunknetzbetreiber eine Provision (Kundengewinnungsprämie, Werbekostenzuschuss). Pro Kunde erhält er einen Betrag von 30 EUR zuzüglich 5,70 EUR Umsatzsteuer. Herr Huber rechnet 10 Vermittlungen ab und bucht wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
357 |
8519/4569 |
Provisionsumsätze 19 % USt |
300 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
57 |
Diese Provision ist beim Mobilfunknetzbetreiber sofort abziehbarer Aufwand (= Werbekosten) und beim Service-Provider nicht abzugrenzender Ertrag, weil zwischen diesen Vertragspartnern kein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Für die vertraglich vereinbarte Rückerstattungsverpflichtung hat der Service-Provider eine Rückstellung nach den allgemeinen Grundsätzen zu bilden.
3 Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für Preisnachlass des Telekommunikationsunternehmens
Telekommunikationsunternehmen (Mobilfunknetzbetreiber und Service-Provider) bieten Kunden, die sich verpflichten, für eine Mindestdauer von 24 Monaten einen Vertrag abzuschließen oder ihren Vertrag um 24 Monate zu verlängern, den verbilligten Kauf eines Mobiltelefons an. Die Verbilligung ist je nach Gerätetyp, Hersteller und Art des abzuschließenden Vertrags unterschiedlich. Durch den Verkauf entsteht bei den Telekommunikationsunternehmen ein Verlust, wenn der Einkaufspreis höher ist als Abgabepreis. Der Erlös aus dem Dienstleistungsvertrag (Grund- und Gesprächsgebühren) wird monatlich realisiert, er verteilt sich über einen Zeitraum von 24 Monaten.
Bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsunternehmen und Kunde handelt es sich aus Sicht des Ertragssteuerrechts um ein einheitliches Vertragsverhältnis, das sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt und zwar aus dem
- Kauf eines Mobiltelefons und
- einem Dienstleistungsvertrag.
Dieses Vertragsverhältnis begründet ein zeitraumbezogenes Dauerschuldverhältnis, das nicht als schwebendes Geschäft bilanziert werden darf. Durch die Gewährung eines Preisnachlasses für das Mobiltelefon tritt das Telekommunikationsunternehmen aber in Vorleistung. Die Gegenleistung des Kunden (über die Dauer von zwei Jahren) besteht in der Fortführung des Dienstleistungsvertrags mit der entgeltlichen Nutzung des entsprechenden Telefonnetzes.
Mit der Lieferung des Mobiltelefons durch das Telekommunikationsunternehmen fließt der Sachwert ab. Das Telekommunikationsunternehmen verliert damit die Verfügungsmacht über das Mobiltelefon. Laut BFH ist der Preisnachlass (= Differenz zwischen Einkaufs- und Abgabepreis) als Aufwand dem gesamten Ertragszeitraum (Zeitraum, in dem die Gebühren zufließen) zuzurechnen. Konsequenz ist, dass ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist.
4 Behandlung des Rabatts beim Leistungsempfänger (Kunden): Passiver Abgrenzungsposten
Der Kunde erhält durch die verbilligte Überlassung des Mobiltelefons einen Vermögensvorteil. Gehört das Mobiltelefon zum Betriebsvermögen, fließen dem Kunden Einnahmen zu. Wer bilanziert, hat diesen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag grundsätzlich passiv abzugrenzen.
Abschluss eines 2-Jahresvertrags für Mobiltelefon
Ein Unternehmer schließt mit der Telekom über die Dauer von 2 Jahren einen Vertrag über die Nutzung des mobilen Telefonnetzes ab. Bei Vertragsabschluss erhält er wie zuvor vereinbart ein Mobiltelefon der gehobenen Preisklasse zum Preis von 540 EUR (netto), für das er ohne 2-Jahresvertrag 840 EUR (netto) hätte zahlen müssen. Der Unternehmer weist als Anschaffungskosten 840 EUR aus, die er über die Nutzungsdauer von 5 Jahren abschreibt (bei Einstellung in einen Sammelposten ebenfalls über 5 Jahre).
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0410/0635 |
Geschäftsausstattung |
840 |
1200/1800 |
Bank |
540 |
|
|
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0990/3900 |
Passive Rechnungsabgrenzung |
300 |
Der passive Rechnungsabgrenzungsposten ist dann über di...