Bis 31.12.2018 gilt: Steuernachforderungen und Steuererstattungen sind nach § 233a AO zu verzinsen (Vollverzinsung). Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag gegenüber den festgesetzten Vorauszahlungen oder der anzurechnenden Körperschaftsteuer, so ist dieser Unterschiedsbetrag gem. § 233a AO zu verzinsen.
Vollverzinsung einer Körperschaftsteuernachzahlung
Die V-GmbH gibt ihre Körperschaftsteuererklärung für das Kalenderjahr 06 im Januar 09 beim Finanzamt ab (mittels elektronischer Datenübermittlung). Der Steuerbescheid geht am 1.7.09 zur Post an die V-GmbH raus. Aus dem Körperschaftsteuerbescheid 06 ergibt sich eine Nachzahlung zur Körperschaftsteuer in Höhe von 10.000 EUR.
Die Körperschaftsteuer entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, hier mit Ablauf des 31.12.06.[1]
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids.[2]
Der Zinslauf endet 3 Tage nach Aufgabe zur Post mit seiner Bekanntgabe gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, hier mit Ablauf des 3.7.09. Für die Berechnung der Zinsen ist ein Zinssatz von 0,5 % je Kalendermonat anzusetzen. Außerdem sind nur volle Monate in der Zinsberechnung zu berücksichtigen.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zinsen ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt festgesetzen Steuer abzüglich der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und abzüglich dem Vorauszahlungssoll zur Körperschaftsteuer 06.[3]
Zusammenfassung der relevanten Eckdaten | |
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Zinsbeginn | 1.4.08 |
Zinsende | 4.7.09 |
zu berücksichtigende Monate für Zinsberechnung | 15 Monate |
Bemessungsgrundlage für die Zinsberechnung | 1.000 EUR |
Zinssatz | 0,5 % je Kalendermonat/ 6 % pro Jahr |
Berechnung der Zinsen | 10.000 EUR KSt x 0,5 % × 15 Monate = 750 EUR |
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