Rz. 13

ESRS 1 fordert die Unternehmen dazu auf, die Berichterstattungspraktiken möglichst eng an die allgemeinen Regelungen für Lagebericht und Jahresabschluss anzulehnen. Damit sollen Dubletten verhindert und der sinnvolle Einsatz von Querverweisen unter den verschiedenen Berichten ermöglicht werden. Dabei gilt, dass die Offenlegungspflicht nach ESRS durch Verweis auf einen anderen Abschnitt des Lageberichts erfüllt werden kann. Voraussetzung ist, dass solche Offenlegungen eindeutig identifizierbar in anderen Abschnitten sind. Zudem muss das Unternehmen eine Auflistung der Offenlegungspflichten des ESRS vorlegen, die durch Verweis erfüllt wurden. Ein Verweis auf andere Berichte als den Lagebericht ist nur zulässig, wenn diese vorher oder gleichzeitig mit dem Lagebericht veröffentlicht werden und das Prüfungsniveau mindestens dem der Nachhaltigkeitserklärung entspricht,[1] was etwa Verweise auf den Vergütungsbericht nach § 162 AktG ausschließt (es sei denn, dieser wäre freiwillig auch inhaltlich mit begrenzter Sicherheit geprüft worden).

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