OFD Chemnitz, Verfügung v. 8.9.2003, S 2355 - 10/02 - St 22

Aus gegebenem Anlass weise ich auf Folgendes hin:

Mit Verfügung vom 11.2.2003, S 2270 A – 27 – St 322 hat die OFD Karlsruhe zur Durchführung der Arbeitnehmer-Veranlagung 2002 ausgeführt, dass für „Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln” 110 EUR ohne Nachweis anzuerkennen wären.

Eine entsprechende Regelung ist für den Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion Chemnitz nicht anzuwenden. Aufwendungen für Arbeitsmittel können nur berücksichtigt werden, soweit der Kaufgegenstand genau bezeichnet ist und die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurden.

Die von der Finanzverwaltung zugelassene „Nichtbeanstandungsgrenze” in Höhe von 200 DM für Arbeitsmittel wurde im Jahr 1998 bundeseinheitlich aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 9

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