BMF, Schreiben v. 22.11.2001, IV D 1 – S 7492 – 48/01, BStBl I 2001, 1003
Bezug: BMF-Schreiben vom 23.9.1994, IV C 4 – S 7492 – 78/94 und BMF-Schreiben vom 19.12.2000, IV D 1 – S 7492 – 16/00
1 Anlage
Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Niederländisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen bis zu einem Wert von 3.000 DM; Währungsumstellung von DM in Euro
Mit BMF-Schreiben vom 23.9.1994, IV C 4 – S 7492 – 78/94 – (BStBl 1995 I S. 58, USt-Kartei NG S 7492 Karte 26) ist zugelassen worden, dass bei Lieferungen und sonstigen Leistungen bis zu einem Wert von 3.000 DM, die nach dem in diesem Schreiben dargestellten Beschaffungsverfahren abgewickelt werden, die Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk in Anspruch genommen werden kann.
Nach dem BMF-Schreiben vom 19.12.2000, IV D 1 – S 7492 – 16/00 ist die nach Artikel 67 Abs. 3 Buchst. a Ziffer ii NATO-ZAbk geltende Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen und sonstige Leistungen an eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte niederländische Truppe oder ein ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der niederländischen Truppe, das niederländische zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige bestimmt sind, für nach dem 31.8.2000 ausgeführte sonstige Leistungen nicht mehr anzuwenden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das im o.a. Schreiben vom 23.9.1994 dargestellte Beschaffungsverfahren gilt ab 1.9.2000 nur für Lieferungen bis zu einem Wert von 3.000 DM und ab 1.1.2002 nur für Lieferungen bis zu einem Wert von 1.500 Euro. Für den von der „Netherlands Armed Forces Support Agency Germany (NASAG)” verwendeten Beschaffungsauftrag (Vertragsantrag) wird der als Anlage beiliegende Vordruck verwendet. Es bestehen keine Bedenken, wenn die bisher verwendeten Vordrucke mit den erforderlichen handschriftlichen Änderungen aufgebraucht werden.
(2) Bei Beschaffungen von Lieferungen mit einem Wert über 1.500 Euro gilt weiterhin das mit BdF-Erlass vom 15.12.1969, IV/A 3 – S 7492 – 31/69 (BStBl 1970 I S. 150, USt-Kartei NG S 7492 Karte 1) geregelte Verfahren.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Umsatzsteuer (http://www.bundesfinanzministerium.de/Umsatzsteuer-. 478.htm) zum Download bereit.
Normenkette
NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2001, 1003