rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Baukostenzuschusses bei Kürzung des Anlieferungsentgelts durch Molkereigenossenschaft. Einkommensteuer 1991 und 1992
Tenor
Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. November 1995 (1991) und vom 27. Dezember 1995 (1992) sowie des Einspruchsbescheides vom 7. November 1995 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Klägers unter Berücksichtigung eines um 418,13 DM geringeren Gewinns für das Wirtschaftsjahr 1991/92 und eines um 1.731,52 DM geringeren Gewinns für das Wirtschaftsjahr 1992/93 angesetzt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der den Klägern zu erstattenden Kosten abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die von einem Mitglied an eine Genossenschaft geleisteten Baukostenzuschüsse als nachträgliche Anschaffungskosten des im Betriebsvermögen gehaltenen Genossenschaftsanteils zu aktivieren sind.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1991 und 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann erzielt als selbständiger Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Zu seinem Betriebsvermögen gehört eine Beteiligung an der MZO O.-B. Milch e.G., die die von ihren Mitgliedern produzierte und angelieferte Milche verwertet. Aufgrund eines Beschlusses ihrer Generalversammlung/Vertreterversammlung vom 8. März 1979 behält die Genossenschaft von dem Anlieferungspreis einen Teilbetrag von zuletzt 0,05 DM je Kilogramm angelieferter Milch als sogenannten Baukostenzuschuß ein. Nach einer schriftlichen Auskunft, die die Genossenschaft dem Beklagten (dem Finanzamt – FA –) mit Schreiben vom 11. September 1995 (Bl. 24 der Einspruchsheftung zur St.-Nr.: 241/00095) erteilt hat, werden diese Beträge zur Mitfinanzierung von Sachanlagen des Unternehmens verwendet. Auf diese Weise sollen Zinszahlungen auf sonst aufzunehmendes Fremdkapital erspart und die Auszahlung eines entsprechend höheren Milchpreises ermöglicht werden. Eine Rückzahlung der Zuschüsse ist – auch für den Fall des Ausscheidens – nicht vorgesehen. Soweit die Genossenschaft Anlieferungen von Nichtmitgliedern annimmt, wird der Anlieferungspreis um einen sogenannten Nichtmitglieder-Abzug gekürzt, der betragsmäßig dem Baukostenzuschuß entspricht.
Im Anschluß an eine Außenprüfung, die in der Zeit zwischen dem 9. Januar und dem 24. Januar 1995 stattfand und sich u.a. auf die Einkommensteuer 1991 und 1992 erstreckte, vertrat der Prüfer die Ansicht, daß die von der Molkerei einbehaltenen Baukostenzuschüsse als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung des Klägers zu aktivieren seien, und erhöhte den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1991/92 um 418,13 DM und den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 1992/93 um 1.731,52 DM. Aufgrund dieser und weiterer – hier nicht streitiger – Prüfungsfeststellungen erließ das FA unter dem 10. April 1995 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Die Kläger machen geltend, daß eine Aktivierung der von der Genossenschaft einbehaltenen Baukostenzuschüsse nicht in Betracht komme, weil ihnen kein wie auch immer gearteter Gegenwert gegenüberstehe. Weder während der Dauer der Mitgliedschaft noch nach ihrem Ausscheiden könnten die Mitglieder mit einem Rückfluß dieser Beträge rechnen. Kein Erwerber des ganzen Betriebes werde bereit sein, ein um den Betrag der einbehaltenen Baukostenzuschüsse erhöhtes Entgelt zu zahlen. Die Einbehaltung der Zuschüsse habe für die Mitglieder zur Folge, daß sie ebenso wie die Nichtmitglieder eine von vornherein entsprechend geringere Vergütung für die angelieferte Milch erhielten.
Nach Klageerhebung hat das FA am 27. Dezember 1995 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1992 erlassen, den die Kläger mit Schriftsatz vom 9. Januar 1996 gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) in das Klageverfahren übergeleitet haben.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 6. November 1995 (1991) bzw. vom 27. Dezember 1995 (1992) und des Einspruchsbescheids vom 7. November 1995 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Klägers unter Berücksichtigung eines um 418,13 DM geringeren Gewinns für das Wirtschaftsjahr 1991/92 und eines um 1.731,52 DM geringeren Gewinns für das Wirtschaftsjahr 1992/93 angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an s...