rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlageleistung bei der Genossenschaftszulage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Anschaffung von Genossenschaftsteilen rechnet zur Bemessungsgrundlage nur die anlässlich des Eintritts in die Genossenschaft „geleistete Einlage”.
  2. Geleistet ist die Einlage, wenn der Antragsteller Beträge oder sonstige Zahlungen tatsächlich erbracht hat. Eine Kreditierung durch die Genossenschaft führt nicht zu begünstigten Aufwendungen.
  3. Die Genossenschaftszulage ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Kreditierung nicht durch die Genossenschaft selbst erfolgt, sondern durch denjenigen, der den Geschäftsanteil abtritt. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen Genossenschaft und kreditierendem Unternehmen ein enger und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
 

Normenkette

EigZulG § 17; GenG § 7 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen IX R 32/05)

BFH (Urteil vom 05.12.2006; Aktenzeichen IX R 32/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eigenheimzulagenberechtigt ist.

Die im April 2003 gegründete und ins Genossenschaftsregister eingetragene Wohnungsbaugenossenschaft F-e.G. (im Folgenden Genossenschaft) nahm die Klägerin mit Beschluss vom 1. August 2003 in die Genossenschaft auf. Die Höhe des Genossenschaftsanteils sollte 5.400 Euro betragen. Mit Vertrag vom selbigen Tag vereinbarte die Klägerin mit der B-GmbH, dass ihr der Genossenschaftsanteil von der B-GmbH aus deren Bestand zukommen sollte. Die B-GmbH war seit Gründung an der Genossenschaft beteiligt. Im Gegenzug zur Abtretung des Geschäftsguthabens der B-GmbH an der Genossenschaft in Höhe von 5.400 Euro trat die Klägerin ihren Anspruch auf Eigenheim- bzw. Genossenschaftszulage einschließlich der Zulage für Kinder in Höhe von jährlich 674 € (3% von 5.400 € = 162 € zzgl. 2 Kinderzulagen á 256 €), also 8 x 674 € = 5.392 €, an die B-GmbH ab. Die erste Rate war innerhalb von 2 Monaten nach Bestätigung des Beitritts durch den Vorstand der Genossenschaft im Streitjahr fällig, die Folgeraten jeweils jährlich zum 15.3. Als Entgelt für die Stundung der Einzahlung auf das Geschäftsguthaben sollte die Klägerin einen Betrag von 1.392 € bis zum 30. März 2010 an die B-GmbH leisten. Der Betrag konnte auch durch Übertragung eines entsprechenden Geschäftsanteils getilgt werden.

Die Klägerin beantragte Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Genossenschaftsanteils in Höhe von 5.400 €. Das Finanzamt bewilligte zunächst Eigenheimzulage für die Jahre 2003 - 2010, hob den Bewilligungsbescheid vom August 2003 allerdings unter Hinweis auf § 11 Abs. 5 EigZulG mit Bescheid vom August 2004 mit Wirkung vom Jahr 2004 an auf, da die Klägerin mangels eigener Anschaffungskosten nicht anspruchsberechtigt gewesen sei.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei genossenschaftszulagenberechtigt. Auch bei einer vollständigen Fremdfinanzierung eines Geschäftsanteils liege eine förderungsfähige Leistung auf einen Genossenschaftsanteil vor. Es könne aber nicht ausschlaggebend sein, ob die Leistung auf einen Geschäftsanteil von der Genossenschaft oder von Dritter Seite kreditiert werde. Maßgeblich sei ausschließlich, dass die Klägerin in zivilrechtlich wirksamer Weise Genosse geworden sei.

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungsbescheid vom 12.08.02004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben und für das Jahr 2004 und die folgenden sieben Jahre eine Genossenschaftszulage in Höhe von jeweils 674 € festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und ist weiterhin der Auffassung, die Klägerin sei nicht eigenheimzulagenberechtigt. Ihr seien keine eigenen Aufwendungen zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Genossenschaft entstanden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat den Bescheid über die Bewilligung von Genossenschaftszulage zu Recht mit Wirkung ab dem Jahr 2004 aufgehoben.

1. Die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Genossenschaftszulage war rechtmäßig. Gem. § 11 Abs. 5 i.V.m. § 17 Satz 8 EigZulG können materielle Fehler der letzten Festsetzung bei der Genossenschaftszulage durch Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, geändert werden.

a) Der Bescheid über Genossenschaftszulage enthielt einen materieller Fehler, der dem Beklagten im Jahr 2004 bekannt wurde. Die Klägerin war nämlich nicht gem. § 17 EigZulG genossenschaftszulagenberechtigt. Zur Bemessungsgrundlage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen rechnet - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen bei der Eigenheimzulage - nur die nach § 7 Nr. 1 GenG anlässlich des Eintritts in die Genossenschaft „geleistete Einlage”. Eine Einlage ist geleistet, wenn der Antragsteller Beträge oder sonstige Zahlungen tatsächlich erbracht hat. ...

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