Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des steuerfrei entnommenen Grund und Bodens bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch einen Landwirt

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wählt ein Land- und Forstwirt die Nutzungswertbesteuerung ab, kann der zur Wohnung des Steuerpflichtigen zugehörige Grund und Boden steuerfrei entnommen werden.
  2. Der Umfang des steuerfrei zu entnehmenden Grund und Bodens bestimmt sich nach dem tatsächlichen funktionalen und dauernden Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung zum Entnahmezeitpunkt.
  3. § 52 Abs. 15 EStG enthält keine flächenmäßige Begrenzung i.S. einer Obergrenze für die steuerfreie Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens.
 

Normenkette

EStG §§ 13, 52 Abs. 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2001; Aktenzeichen IV R 22/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, in welchem Umfang Grund und Boden bei Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung steuerfrei entnommen werden kann.

Der Kläger war in den Streitjahren Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in A ... . Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). In seiner mit der Einkommensteuererklärung für 1990 eingereichten Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1990/91 wies der Kläger den Abgang des von ihm und seiner Familie genutzten Wohngebäudes nebst dazu gehörigem Grund und Boden (unter Zugrundelegung einer Fläche von 2.200 qm) aus. Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 (im Einspruchsverfahren) erklärte der Kläger, die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung sei zum 31. Dezember 1990 erfolgt.

Das Grundstück ..., auf dem sich das Wohnhaus des Klägers befindet, ist ein einheitliches Flurstück ... und liegt im Ortskern von A .... Auf dem nördlichen Teil des Grundstücks befinden sich das Wohnhaus nebst Ziergarten, Schuppen/Waschküche und eine längliche Scheune. Durch einen Durchgang zwischen Hofgebäude und Scheune gelangt man zum südlich gelegenen Gartenteil des Grundstücks. Der östliche Teil des Gartens ist Obst- und Gemüsegarten, der westliche Teil ist überwiegend Rasenfläche mit einem kleinen Bereich für Hühner. Das Grundstück grenzt nur nördlich an die öffentliche ... Straße an. Der westliche Gartenteil grenzt in einer Länge von ca. 6 m an einen der Grundstücksnachbarin H... gehörenden ein bis zwei Meter breiten Grundstücksstreifen an, an den sich ein öffentlicher Weg ... anschließt. Im Übrigen ist der Gartenteil des Grundstücks von anderen bebauten Grundstücken umgeben, die nicht dem Kläger gehören. Der Kläger hat kein Wegerecht an dem Grundstücksstreifen der Frau H... . Ein früheres Wegerecht des Klägers an den Flurstücken ... des Weges erstreckte sich nicht bis zum Gartenteil, sondern nur bis zur rückwärtigen Einfahrt in die Scheune des Klägers.

In dem aus dem Jahre 1982 stammenden Flächennutzungsplan der Gemeinde H... ist das Grundstück als Dorfgebiet ausgewiesen.

In den dem Gericht ab dem Wirtschaftsjahr 1977/78 vorliegenden Bilanzen sind das Wohngebäude und der Grund und Boden (einschließlich der in dem Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1990/91 entnommenen Flächen) als Betriebsvermögen angesetzt. Im Betriebsvermögensverzeichnis Grund und Boden per 1. Juli 1970 sind für das Flurstück ... Hofflächen von 2.103 qm und 1.000 qm und landwirtschaftliche Flächen von 579 qm aufgeführt. In dem am 24. Oktober 1974 ausgefertigten Katasterauszug sind für das Grundstück Bockstraße 5 die Hof- und Gebäudeflächen mit 2.103 qm und das Gartenland mit 1.579 qm ausgewiesen.

In dem Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 1990/91 behandelte der Kläger den sich aus der Entnahme des Wohnhauses und des Grund und Bodens ergebenden Gewinn als steuerfrei. Die Einkommensteuererklärungen gingen beim Finanzamt (FA) in den Jahren 1992 (für 1990) und 1993 (für 1991) ein. In den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheiden vom 10. August 1992 für 1990 und vom 6. September 1993 für 1991 setzte das FA zunächst die erklärten Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft an.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp.) für die Jahre 1992 bis 1994 vertrat das FA die Auffassung, der zur Wohnung gehörende Grund und Boden sei nur mit 1.400 qm (Wohnhaus und Ziergarten) als angemessen anzusehen. Der sich aus der Entnahme des restlichen privat genutzten Grundstücks (800 qm, d.h. die westliche Gartenfläche) ergebende Gewinn (DM 88.000) sei steuerpflichtig (vgl. Tz. 34 und Anl. 5 des Bp.-Berichtes vom 13. November 1996). Entsprechend änderte das FA die Einkommensteuerbescheide gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) mit Bescheiden vom 2. Dezember 1996 für 1990 und vom 27. Januar 1997 für 1991.

Dagegen richtet sich die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren. Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Gartenfläche auf den 31. Dezember 1990 legten die Kläger ein Gutachten des Sachverständigen ... G ... vom 15. Januar 1997 vor. Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten u.a. fest, die zu bewertende Gartenfläche sei unerschlossen. Für eine Bebauung bedürfe es eines Bebauungsplans. Nach Auskunft aus dem Bauplanungsamt sei in n...

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