Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des DBA-Zypern auf Seemann, dessen Arbeitgeber nicht selbst Schiffsbetreiber ist
Leitsatz (redaktionell)
Fallen Schiffsbetreiber und Arbeitgeber auseinander, ist für die Anwendung des DBA-Zypern auch dann kein Raum, wenn beide Unternehmen ihren Sitz auf Zypern haben.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; DBA ZYP Art. 15 Abs. 3
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat seinen Wohnsitz in L.. Er ist geschieden. Als Schiffsingenieur ist der Kläger auf Hochseeschiffen tätig und erzielt hieraus dem Grunde nach Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Der Beklagte forderte den Kläger für das Streitjahr in 1996 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf. Im Rahmen der abgegebenen Steuererklärung beantragte der Kläger die Freistellung seiner Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Zypern.
Seit 1978 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Firma C. Shipmanagement Ltd. (CSM). Die Arbeitgeberin hat ihren Sitz auf Zypern. Aufgrund von Anweisungen der CSM wird der Kläger auf verschiedenen Hochseeschiffen eingesetzt. Die Gehaltszahlungen an ihn erfolgen durch Überweisungen der CSM. Im Streitjahr war der Kläger vom 01.01. – 31.05. auf der MV Cape Ray mit Heimathafen Limassol und vom 16.09. – 31.12. auf der MV APL Thailand mit Heimathafen Majuro tätig. Eigentümerin der MV Cape Ray war die Firma Cape Ray Navigation Limited mit Sitz auf Zypern; Eigentümerin der APL Thailand war die American President Line Ltd. mit Sitz in Oakland/USA. Zwischen den Schiffseigentümern und der CSM bestanden für das Streitjahr Verträge, wonach die CSM für die Stellung der Mannschaften, den technischen Betrieb, die Versicherung, die Buchführung und die Verproviantierung der Besatzung verantwortlich war, nicht jedoch für die Befrachtung der Seeschiffe. Wegen Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte genommenen Verträge (Management Agreement bzw. Ship Management Agreement verwiesen).
Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass eine Steuerfreistellung des Klägers nach DBA-Zypern nicht erfolgen könne, weil nicht nachgewiesen sei, dass die jeweilige seeschifffahrtbetreibende Gesellschaft ihren Ort der Geschäftsleitung auf Zypern habe. Die CSM komme deshalb nicht als Seeschifffahrtsunternehmen in Betracht, weil sie als bloßer Dienstleister auftrete und die Befrachtung der Schiffe nicht von ihr vorgenommen worden sei. Der Beklagte setzte mit erstmaligem Steuerbescheid vom 24. September 1997 die Einkommensteuer für das Streitjahr fest. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Während des Klageverfahrens ist die Steuerfestsetzung durch Änderungsbescheid vom 21. Februar 2002 geändert worden und auf 12.118,13 € festgesetzt worden. Einwendungen gegen die Höhe der ermittelten Besteuerungsgrundlagen erhebt der Kläger nicht mehr.
Seine Klage begründet er im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund der zwischen der CSM und den Schiffseignern geschlossenen Management Agreements sei die CSM selbst als Betreiber eines Schiffes im internationalen Verkehr im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 DBA-Zypern anzusehen. Damit sei die CSM Unternehmen im Sinne des Artikel 15 Abs. 3 DBA-Zypern und gleichzeitig Arbeitgeber des Klägers. Folglich liege das Besteuerungsrecht nach Artikel 15 Abs. 3 DBA-Zypern in Zypern. Würde man die CSM selbst nicht als Betreiber eines Schiffes im internationalen Verkehr ansehen, so handele die CSM als Vertreter des schiffsbetreibenden Unternehmens, mit der Folge, dass die tatsächliche Geschäftsleitung von der CSM in Zypern wahrgenommen werde. Für die Tätigkeit des Klägers auf der MV Cape Ray gelte die Besonderheit, dass die Schiffseigentümerin als Betreiber des Schiffes ein in Zypern ansässiges Unternehmen sei.
Soweit der BFH im Urteil vom 10. November 1993 – I R 53/91 (BStBl II 1994, 218) - zur Auslegung des Artikel 15 Abs. 3 DBA-Zypern Stellung genommen habe und dabei eine Gleichsetzung mit Artikel 8 Abs. 1 DBA-Zypern vorgenommen habe, erweise sich diese Auslegung als unbegründet und unrichtig. Das Besteuerungsrecht sei aufgrund wirtschaftlichen Zusammenhanges am direktesten mit dem Staat gegeben, dessen Steueraufkommen durch die Vergütung der unselbstständigen Tätigkeit gemindert werde. Deshalb könne nach richtiger Auslegung in Artikel 15 Abs. 3 DBA nur das arbeitgebende Unternehmen gemeint sein.
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuer 1995 auf 0 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die CSM sei zwar Arbeitgeber des Klägers, jedoch nicht ein Seeschifffahrtsunternehmen im Sinne von Artikel 15 Abs. 3 DBA-Zypern. Denn die CSM sei als bloßer Dienstleister anzusehen. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass die Befrachtung der in Rede stehenden Schiffe nicht von der CSM, sondern von den Eignern vorgenommen worden sei. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern komme deshalb nicht zur Anwendung.
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