vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 6/21)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustverrechnung bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften kann der von der übertragenden Gesellschaft im Verschmelzungsjahr erzielte Verlust mit einem von der übernehmenden Gesellschaft erwirtschafteten Gewinn zum Zeitpunkt des steuerlichen Umwandlungsstichtags (31. Dezember 2014) nicht verrechnet werden.
Normenkette
UmwStG 2006 § 2 Abs. 4, § 20 Abs. 6, § 24 Abs. 4, § 3 Abs. 2; EStG 2009 § 15a Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Verschmelzung zweier Personengesellschaften der von der übertragenden Gesellschaft im Verschmelzungsjahr erzielte Verlust mit einem von der übernehmenden Gesellschaft erwirtschafteten Gewinn zum Zeitpunkt des steuerlichen Umwandlungsstichtags (31. Dezember 2014) verrechnet werden kann.
Die Klägerin wurde am 1. Januar 2002 gegründet und am 4. Juni 2002 in das Handelsregister des Amtsgerichts X eingetragen. Das Kommanditkapital betrug 50.000 €. Komplementärin war die A GmbH, X. Kommanditisten waren Herr B, X mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 44.000 € (88 %), die C GmbH & Co. KG, X mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 3.500 € (7 %) und Herr D, Y mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 2.500 € (5 %).
Mit Notarvertrag vom 3. Juli 2015 wurde das Vermögen der E GmbH & Co. KG auf die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme übertragen.
Das Stammkapital der E GmbH & Co. KG betrug vor der Verschmelzung 250.000 €. Komplementärin war die F GmbH, Z. Kommanditisten waren ebenfalls Herr B, X mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 220.000 € (88 %), die Firma C GmbH & Co. KG, X mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 17.500 € (7 %) und Herr D, Y mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 12.500 € (5 %).
Das Amtsgericht X trug die Verschmelzung am 30. Juli 2015 in das Handelsregister ein. Der Beklagte erhielt hiervon durch eine Mitteilung des Amtsgerichts am 4. August 2015 Kenntnis.
Der Verschmelzungsvertrag vom 3. Juli 2015 traf (auszugsweise) folgende Regelungen:
§ 2 Vermögensübertragung
2.1 Die übertragende Gesellschaft überträgt hiermit ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 39 ff. UmwG auf die übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme.
2.2 Die Übernahme erfolgt zu handels-und steuerrechtlichen Buchwerten nach Maßgabe der Schlussbilanz der E GmbH & Co. KG zum 31. Dezember 2014. Die Vertragsschließenden verpflichten sich, das Antragsrecht gegenüber der Finanzbehörde gemäß § 3 Abs. 2 UmwStG entsprechend auszuüben.
2.3 Von der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übergehenden Verlustvorträge werden bei den Gesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft auf individualisierten Verlustvortragskonten entsprechend ihrer Beteiligungsquote gebucht. Auf den Gesellschafter D anteilig entfallenden Verlustvorträge werden vollständig von dem Gesellschafter B übernommen.
§ 3 Gegenleistung
3.1 Als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft werden die Kommanditanteile der Gesellschafter, bestehend aus einer Kommanditeinlage (Haftsumme) und einer Pflichteinlage, in der übernehmenden Gesellschaft jeweils wie folgt erhöht:
3.1.1 der Kommanditanteile von D wird durch eine Pflichteinlage von 2.500 € um 5 € erhöht auf 2.505 €;
3.1.2 der Kommanditanteile von B wird durch eine Pflichteinlage von 44.000 € um 88 € erhöht auf 44.088 €;
3.1.3. der Kommanditanteile der C GmbH & Co. KG wird durch eine Pflichteinlage von 3.500 € um sieben € erhöht auf 3.507 €.
3.2 Diese Erhöhung der Kommanditanteile im Rahmen einer Pflichteinlage werden auf dem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto) des jeweiligen Kommanditisten gebucht.
3.3 Die Haftsummen (Kommanditeinlagen) der Kommanditisten bleiben unverändert.
3.4 sollte das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gemäß der zu Grunde zu legenden Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2014 den Nominalbetrag der Summe aus den Erhöhungsbeträgen der Kommanditanteile nach Abs. 1 übersteigen, wird der übersteigende Betrag in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage bei der übernehmenden Gesellschaft eingestellt. Sonstige Gegenleistungen, insbesondere Geldzahlungen oder Darlehensforderungen, werden keinem der Beteiligten gewährt.
3.5 Die Beteiligungen werden kostenfrei und mit Gewinnbezugsrecht ab dem Stichtag gewährt. Der F GmbH wird die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters bei der G GmbH & Co. KG (Klägerin) eingeräumt; sie erbringt keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen sowie Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt. Im Hinblick darauf, dass alle Kommanditisten der E GmbH und Co. KG schon Kommanditisten der G GmbH & Co....