rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für die Künstlerabzugsteuer nach § 50a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 50a Abs. 4 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung ist europarechtskonform; Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Vergütungsgläubiger mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist; eine Schätzung von Aufwendungen des Vergütungsgläubigers im Haftungsbescheid gemäß § 73g EStDV kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 50a; EStDV § 73g

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids, mit dem der Beklagte die Klägerin für „Künstlerabzugsteuer” nach § 50a EStG auf der sog. 2. Stufe in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X. Sie betrieb im Streitzeitraum 1994 eine Konzertdirektion und war selbst nicht künstlerisch tätig. Ihre Tätigkeit bestand u.a. darin, für im Inland durchgeführte kulturelle Veranstaltungen Künstler zur Verfügung zu stellen. Hierzu verpflichtete sie inländische und ausländische Künstler bzw. Künstlergruppen, die bei den von ihr organisierten Aufführungen mitwirken. Die Klägerin schloss für jede Veranstaltung zum einen mit dem inländischen Veranstalter, oft städtische Kulturvereine, einen Werkvertrag, in dem die Vergütung vereinbart war, die die Klägerin vom Veranstalter erhielt (sog. 1. Stufe), sowie einen weiteren Vertrag mit den Künstlerensembles, in dem u.a. das Honorar vereinbart war, das die Künstler erhielten (sog. 2. Stufe). Für die Realisierung der Projekte bediente sie sich ferner verschiedener Dienstleistungserbringer.

Im Streitjahr 1994 fanden nach Mitteilungen der veranstaltenden Städte verschiedene Veranstaltungen der Klägerin mit folgenden von den Städten hierfür geleisteten Zahlungen statt:

In A

…..

xxxx

16.065,00

…..

xxxx

13.169,00

…..

xxxx

16.660,00

In B

…..

xxxxxx

12.410,00

…..

xxxxx

12.495,00

……

xxxxx

12.240,00

…..

xxxxxxx

16.915,00

……

xxxxxx

16.470,00

……

xxxxxx

15,960,00

……

xxxxxxx

10.710,00

…..

xxxxxxx

9.350,00

…..

xxxxxxx

15.215,00

…..

xxxxxxxx

18.127,00

…..

xxxxxxx

15.300,00

…..

xxxxxxxx

15.300,00

In C

...

xxxxxxx

15.100,00

xxxxxx

14.400,00

In D

……

xxxxxxxxx

23.800,00

…..

xxxxxxx

15.470,00

……

xxxxxxxx

18.020,00

……

xxxxxxx

20.400,00

Da die Klägerin keine Steueranmeldungen gem. § 73e EStDV abgegeben hatte, nahm der Beklagte sie auf der sogenannten 2. Stufe gem. § 73g EStDV mit Haftungsbescheid vom xxxxxx in Anspruch. Die Vergütungen wurden zunächst für das 1. und 4. Quartal in Höhe von jeweils 150.000,00 €, für das 2. Quartal in Höhe von 70.000,00 € und für das 3. Quartal in Höhe von 25.000,00 € geschätzt. Die Steuer wurde mit 15 % der Bemessungsgrundlage zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5%) ermittelt. Die Haftungssumme betrug danach insgesamt 59.250 €.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie war unter Berufung auf Bestimmungen des DBA mit Österreich der Auffassung, dass von ihr als Konzertdirektion grundsätzlich kein Steuerabzug für Zahlungen an ausländische Künstler vorzunehmen sei. Außerdem sei der Haftungsbescheid nicht hinreichend bestimmt.

Das Einspruchsverfahren ruhte einvernehmlich für längere Zeit wegen entsprechender vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängiger Verfahren. Nachdem der Beklagte das Einspruchsverfahren wiederaufgenommen hatte, kam die Klägerin dessen Aufforderungen, die an Künstlerensembles bzw. Künstler vertragsmäßig tatsächlich geleisteten Zahlungen und damit in Zusammenhang stehende Kosten nachzuweisen, nicht nach. Freistellungsbescheinigungen legte die Klägerin ebenfalls nicht vor. Da Verträge mit den Ensembles nicht vorgelegt wurden, legte der Beklagte als Bemessungsgrundlage des Haftungsbetrages nunmehr die von den Veranstaltern an die Klägerin gezahlten Vergütungen zugrunde. Der Beklagte nahm die Haftung für das 3. Quartal zurück und reduzierte die Haftung für das 1. Quartal auf 15.919,35 DM, für das 2. Quartal auf 10.372,50 DM und für das 4. Quartal auf 20.084,55 DM. Die Klägerin sei im Rahmen der Ermessensausübung in Anspruch zu nehmen, da es sich bei den Steuerpflichtigen um verschiedene Ausländer gehandelt habe. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, ein Steuerabzug komme nicht in Betracht. Der Haftungsbescheid sei zu unbestimmt, da der Beklagte nicht mitgeteilt habe, welche Veranstaltungen einer Steuerabzugspflicht unterlägen. Steuerpflichtige Vergütungen seien von ihr an Künstler nicht geleistet worden. Ferner habe der Beklagte die Nettobesteuerungs-pflicht nach dem Gemeinschaftsrecht nicht beachtet. In dem Rechtsstreit betreffend Veranstaltungen 1989 - 1992 gegen das Bundeszentralamt für Steuern (FG Köln Az.:2 K 7427/01 habe sie die Bestätigung erhalten, dass sie Anspruch auf Erteilung von Freistellungsbescheinigungen aufgrund des DBA Österreich 1954 habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der BFH mittlerweile bezüglich des sog. „treaty overriding” das BVerfG angesprochen habe....

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