rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug für den Erwerb eines sog. Supersportwagens als Ausstellungsstück für ein Autohaus in der Planungsphase
Leitsatz (redaktionell)
- Ein bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen als Ausstellungsstück für ein Autohaus erworbener sog. „Supersportwagen” kann eine Eingangsleistung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sein, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist.
- Ein solcher „Supersportwagen” dient typisierend ähnlichen Zwecken i.S.d. Vorsteuerabzugsverbots des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, das jedoch nicht gilt, wenn der mit ihm verfolgte Zweck gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG Gegenstand einer mit Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit ist.
- Der Erwerb eines solchen „Supersportwagens” kann sich gleichwohl als gänzlich unangemessen i.S.v. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG erweisen, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umständen abhängt, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug für den Erwerb eines Sportwagens.
Der Kläger betreibt einen Mobilfunk-Shop, mit dem er in den Jahren 2017 bis 2019 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von durchschnittlich 489.253,61 Euro bei einem steuerlichen Gewinn von durchschnittlich 114.748,65 Euro erzielte. Im Jahr 2019 erwarb er für sein Unternehmen einen VW Amarok zum Brutto-Preis von 47.500 Euro und im Jahr 2020 einen VW Multivan zum Brutto-Preis von 41.630 Euro. Für beide Fahrzeuge machte er im Veranlagungszeitraum des Erwerbs den Vorsteuerabzug in Höhe der gezahlten Umsatzsteuer geltend, zu Beginn des Jahres 2022 waren die Fahrzeuge weiterhin auf den Kläger zugelassen. Im Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum Januar 2022 erzielte der Kläger Umsätze in Höhe von 35.944 Euro.
Daneben beabsichtigt der Kläger die Eröffnung eines Sportwagenzentrums mit Werkstatt und Waschanlage, dessen Bau er nach und nach aus den Erlösen seines Mobilfunk-Shops und mittels eines noch ausstehenden Darlehens finanzieren will. Im Jahr 2017 erwarb er dafür ein Grundstück in einem Gewerbegebiet und meldete im Jahr 2019 ein Gewerbe mit der Tätigkeit „An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art” an. Im Jahr 2021 beantragte er eine entsprechende Baugenehmigung, die im September 2021 erteilt wurde. Hierfür hatte der Kläger durch ein Planungsbüro umfangreiche Zeichnungen und Berechnungen erstellen lassen, der Gebührenbescheid für die Erteilung der Baugenehmigung des Landkreises belief sich auf 6.678,50 Euro.
Mit Kaufvertrag vom 20. Mai 2021 erwarb der Kläger einen neuen Porsche 911 GT3 mit Touring-Paket (Porsche) zum Preis von 184.606,77 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 35.075,28 Euro, der im Januar 2022 zugelassen und übergeben wurde. Den Kaufpreis finanzierte er mit einem Darlehen, das er in 47 monatlichen Raten von 2.584,65 Euro und einer Schlussrate in Höhe von 87.872,35 Euro einschließlich Zinsen zurückzahlt. Als Rechnungs- bzw. Leistungsempfänger war der Mobilfunk-Shop angegeben. Zugelassen ist das Fahrzeug auf den Kläger. Auf der Internetseite des Herstellers wird das Fahrzeug u. a. mit folgenden Worten beworben wird:
„Carpe diem, heißt es – nutze den Tag. Aber wir sind Porsche. Und so lautet unsere Devise bei den neuen 911 GT3 Modellen: Carpe secundum – hole alles aus jeder Sekunde heraus. Denn wir wissen: Ihre Zeit ist kostbar. Und jede Minute im Cockpit wertvoll. Also haben wir noch einmal alles verschärft, was einen Sportwagen ausmacht: Performance, Abstimmung, Aerodynamik.”
- „In Flacht entwickelt, auf der Rundstrecke zu Hause: der 4,0-Liter-6-Zylinder-Hochdrehzahl-Saugmotor.”
- „Alles im Blick: das neue Track Display mit allen für die Rundstrecke relevanten Fahrdaten.”
- „7 performanceorientierte Gänge für noch mehr Rennsportgefühl: der an den Handschalthebel angelehnte PDK Wählhebel.”
Das Fahrzeug verfügt über eine Leistung von 510 PS und ist damit nach Herstellerangaben in der Lage, in 3,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h zu beschleunigen und eine Höchstgeschwindigkeit von 320 km/h zu erreichen.
Neben dem Porsche und den bereits genannten VW Amarok und VW Multivan, die der Kläger dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat, befanden sich im Privatvermögen des Klägers zwei Audi TT, ein Golf 4 R32, ein BMW M5, ein BMW M3 Coupe, ein BMW M3 Cabrio, ein Golf 5 R32, ein Nissan 350Z und ein Mercedes-Benz SLS AMG Coupe Flügeltürer. Den Gesamtwert der Fahrzeuge im Privatvermögen schätzt der Kläger auf 614.000 Euro.
Mit korrigierter Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum Januar 2022 erklärte der Kläger abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 39.447,31 Euro, worin die für den Porsche gezahlte Umsatzsteuer enthalten war.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau und später Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den genannten Voranmeldungszeitraum gab der Kläger gegenüber dem Prüfer an, ...