Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bei negativem Gesamtbetrag der Einkünfte. Kindergeld. Rückforderung 1996 (Einspruchsentscheidung vom ….09.1997)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2000; Aktenzeichen VI R 121/98)

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom. Mai 1997 und der Einspruchsbescheid vom. September 1997 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn J. ab Januar 1996 sowie die Erstattung von zuviel gezahltem Kindergeld i.H.v. 3.600,00 DM.

Der am ….10.1973 geborene Sohn J. der Klägerin hat im Februar 1993 seine Ausbildung zum Büroinformationselektroniker erfolgreich abgeschlossen. Zuvor hat er in der Zeit vom Sommer 1990 bis Sommer 1991 ein Berufsgrundbildungsjahr für Elektrotechnik an der Berufsfachschule in M. absolviert. Im Anschluß an seine Ausbildung war er in der Zeit vom 15.02.1993 bis 30.06.1995 bei der Firma … in M. als Büroinformationselektroniker tätig. In der Zeit vom 01.08.1995 bis 30.06.1997 hat er die Fachschule Medizintechnik der Berufsbildenden Schulen N. besucht. Nach seinem Abschluß zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Medizintechnik war er vorübergehend bei seiner Ausbildungsfirma im erlernten Beruf als Büroinformationselektroniker tätig. Seit dem 01.01.1998 ist er als Elektroniker/Techniker für medizinisch technische Geräte angestellt.

Am 13.09.1995 beantragte die Klägerin beim Beklagten Kindergeld für ihren Sohn J. Der Beklagte bewilligte der Klägerin zunächst das Kindergeld für den Sohn J. ab Januar 1996. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, daß J. neben seinem Bafög seit Januar 1996 eine Waisenrente bezog, setzte er mit Bescheid vom 27.05.1997 das Kindergeld für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 rückwirkend gegenüber der Klägerin auf 0 DM fest und forderte sie zugleich auf, das für die Zeit von Januar bis Dezember 1996 zuviel gezahlte Kindergeld i.H.v. 3.600,00 DM gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zu erstatten. Hierbei ging der Beklagte von folgenden Einkünften und Bezügen des Sohnes aus:

Leistungen nach dem Bafög

9.021,00 DM

Waisenrente

3.765,30 DM

Summe

12.786,30 DM

abzüglich Kostenpauschale

360,00 DM

abzüglich Werbungskostenpauschbetrag

200,00 DM

zugrunde zu legendes Einkommen

12.226,30 DM.

Den hiergegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin wie folgt: Aufgrund der Teilnahme ihres Sohnes an der beruflichen Fortbildungsmaßnahme an der Fachschule für Medizintechnik in N. seien ihm Werbungskosten entstanden, die die vom Beklagten angesetzten Bafög-Beträge entsprechend minderten. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn einerseits beim sogenannten Schüler-Bafög die erhöhten auswärtigen Ausbildungsaufwendungen durch einen entsprechend höheren Förderbetrag berücksichtigt würden, andererseits aber bei der Einkommensgrenze von 12.000,00 DM diese Aufwendungen keine Berücksichtigung fänden.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom … 09.1997 als unbegründet zurück. Die vom Sohn J. in 1996 erzielten Einkünfte und Bezüge seien zutreffend nach § 32 Abs. 4. Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt worden. Da J. die schädliche Einkommensgrenze von 12.000,00 DM in diesem Jahr überschritten habe, sei das Kindergeld zutreffend rückwirkend ab Januar 1996 auf 0 DM festgesetzt und das zuviel gezahlte Kindergeld zurückgefordert worden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie folgendes vor: Zu Unrecht habe der Beklagte bei der Einkommensermittlung die halben Anteile des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung den Einkünften des Kindes zusätzlich hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung weiche eindeutig von den Vorschriften des Steuerrechts ab und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Darüber hinaus verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz, da dann auch bei den Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers ebenfalls als Einkünfte erfaßt werden müßten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 1997 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er verweist bezüglich der Einkünfteermitlung auf DA 63.4.2.4 (2) zu § 63 EStG.

Während des Klageverfahrens hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Einkommensteuerbescheid 1996 des Sohnes J. vom … 04.1998 vorgelegt. Dieser weist werbungskosten aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 11.057,00 DM sowie einen gleichlautenden negativen Gesamtbetrag der Einkünfte aus. Wegen der genauen Ermittlung der E...

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