Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Beratungsstellenleiters
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Eintragung eines Beratungsstellenleiters (für die beabsichtigte Übernahme und Weiterführung einer Beratungsstelle des Klägers) in das öffentliche Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine streitig.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1991 stellte der Kläger den Antrag, Herrn G. (G.) als Beratungsstellenleiter der Beratungsstelle des Klägers in B. in das bei der beklagten Oberfinanzdirektion … (Beklagter) geführte öffentliche Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine (vgl. § 30 Steuerberatungsgesetz – StBerG –) einzutragen. Beratungsstellenleiterin war bislang die geschiedenen Ehefrau des als Beratungsstellenleiter vorgesehenen G., Frau S. (S.). Als Qualifikationsnachweis waren dem obigen Antrag eine eidesstattliche Versicherung des G. vom 25. Oktober 1991 betreffend seine bisherigen berufliche Tätigkeit sowie eine Bescheinigung der Beratungsstellenleiterin S. vom 18. September 1991 beigefügt; daraus war folgender beruflicher Werdegang des G. ersichtlich:
Der o.a. Bescheinigung zufolge hatte G. für die Mitglieder des Klägers zu leistende Hilfe in Lohnsteuersachen sowie die Bearbeitung der Lohnsteuer-Jahresausgleichsanträge und der Einkommensteuererklärungen sowie die Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit dem Kläger „von Anfang an … selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt”. In den Jahren 1978 bis 1980 wurden durch G. pro Jahr durchschnittlich 220 Vereinsmitglieder steuerlich betreut. Dies erforderte für die Monate Januar bis Mai ca. 330 Stunden (= 16 Stunden pro Woche) und die Monate September bis November ca. 110 Stunden (= 9 Stunden pro Woche). Nach Übergabe eines Teilbestandes von Mitgliedern an eine andere Beratungsstelle im Jahre 1981 verringerte sich dieser Bestand auf ca. 140 Vereinsmitglieder. Dieser Bestand erforderte in den Jahren 1981 bis 1990 für die Monate Januar bis Mai ca. 210 Stunden (= 10 Stunden pro Woche) und die Monate September bis November ca. 70 Stunden (= 6 Stunden pro Woche). Die auszuführenden Arbeiten bestanden im wesentlichen aus
- Beratung der Mitglieder, Erstellung der Anträge auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie Ausarbeitung der Einkommensteuererklärungen und
- Ermittlung des Lohnsteuer-Rückerstattungsanspruchs
- Überprüfung der Einkommensteuerbescheide bzw. Bescheide über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
- Besprechung mit Mitgliedern über die Einleitung von Einspruchs-/Widerspruchsverfahren und
- Abwicklung der Korrespondenz und Beitragsabrechnung mit dem Kläger.
Nachdem der Kläger auf Antrage des Beklagten seinen Antrag nicht als erledigt ansah, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 die Eintragung des G. in das öffentliche Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine wegen fehlender mindestens dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid vom 20. November 1992 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Klage. Im Verlauf des Klageverfahrens machte der Kläger ergänzende Angaben zum beruflichen Werdegang des G. und dessen Qualifikation. Danach war G. hauptberuflich in den Jahren 1978 bis Dezember 1990 als kaufmännischer Angestellter/Sachbearbeiter (Abrechner/Buchhalter) bei der Firma B. gesellschaft mbH …, in deren Abteilung „Konsortiales Abrechnungs- und Vertragswesen” tätig: zum Aufgabenbereich des G. gehörten neben der Kenntnis der technischen Abläufe … vor allem die internen Buchungs- und Abrechnungsvorgänge, insbesondere im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Anlagenbuchhaltung. Kostenrechnung und Geschäftsbuchhaltung (vgl. Bl. 12, 17, 18 FG-Akte). Darüber hinaus war G. seit 1964 nebenberuflich auf dem Gebiet der Lohnsteuerhilfe tätig, und zwar in der Beratungsstelle … für die Interessengemeinschaft … e. V., D. (Bl. 13. 16 FG-Akte); diese Beratungsstelle … wird seit 1978 durch den Kläger betrieben. Seit 1975 war G. zugleich zweiter Vorstand des Vereins N. e.V. B. (Bl. 13 FG-Akte). Zudem soll er – nach Angaben des Klägers – mehr als drei Jahre als Beratungsstellenleiter für den Verein N. e.V. tätig gewesen sein (vgl. Bl. 13, 19 bis 22 FG-Akte).
Zur Begründung der Klage wird vorgetragen:
Die beratenden und die hauptberuflichen Tätigkeiten des G. bei der BEB, auch wenn letztere sich nicht ausschließlich auf den § 23 Abs. 3 Nr. 3 StBerG beschränkten, genügten bei einer wertenden Gesamtschau den gesetzlichen Anforderungen an einen Leiter einer Beratungsstelle. § 23 Abs. 3 Nr. 3 StBerG müsse unter Beachtung bindender verfassungsrechtlicher Grundsätze verfassungskonform ausgelegt werde, danach erfülle G. die sachlichen Voraussetzungen für einen Beratungsstellenleiter. Aus Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Zusammenspiel mit Art. 12 Abs. 1 GG folge zwingend, daß die Bewertung im Steuerwesen als „hauptberufliche Tätigkeit” für die grundrechtliehe Autonomie eines Selbsthilfevereins eine andere sein müsse als etwa für Steuerb...