Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Nebenklage als agB
Normenkette
EStG § 33; StPO § 395
Tatbestand
Streitig ist, ob Rechtsanwaltskosten für eine Nebenklage als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Die Tochter der Kläger, die im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, fiel im Jahr 1988 einem Gewaltverbrechen zum Opfer. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger als außergewöhnliche Belastungen u.a. Aufwendungen für ihre anwaltliche Vertretung als Nebenkläger in dem Strafprozeß wegen des an ihrer Tochter begangenen Gewaltverbrechens geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte mit Einkommensteuerbescheid vom 1992 die Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung ab, da die entsprechenden Aufwendungen dem Grunde nach nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG seien.
In dem sich hieran anschließenden Einspruchsverfahren erweiterte das beklagte FA mit Einspruchsbescheid vom … 1993 zugunsten der Kläger den Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 Abgabenordnung (AO) wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden. Im übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten der Nebenklage seien den Klägern weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen noch aus sittlichen Gründen erwachsen. So sei für das Vorliegen einer sittlichen Pflicht das subjektive Gefühl, verpflichtet zu sein, nicht ausreichend. Vielmehr sei die sittliche Verpflichtung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Sie sei gegeben, wenn die Mehrzahl der billig und gerecht denkenden Bürger die Verpflichtung anerkenne. Eine allgemein geltende sittliche Verpflichtung zur Erhebung einer Nebenklage habe für die Kläger jedoch nicht bestanden. Dies ergebe sich schon daraus, daß bei vergleichbaren Straftaten nicht jeder Betroffene von seinem Recht auf Nebenklage Gebrauch mache, sondern die Strafverfolgung allein der Staatsanwaltschaft überlasse. Zudem sei der zur Nebenklage Berechtigte nicht gezwungen, zur Durchsetzung seines Interesses an der Bestrafung des Täters als Nebenkläger aufzutreten, weil die Anklage bereits durch die Staatsanwaltschaft erhoben werde. Die Aufwendungen entstünden deshalb im Gegensatz zu denen des Privatklägers nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG.
Hiergegen richtet sich die von den Klägern form- und fristgerecht erhobene Klage. Sie sind der Ansicht, daß der von ihnen im Streitjahr an ihren Prozeßbevollmächtigten gezahlte Honorarabschlag in Höhe von … DM zwangsläufig entstanden sei und damit die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG vorlägen. Sie – die Kläger – seien trotz der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft gezwungen gewesen, dem Verfahren als Nebenkläger beizutreten, da Über die Straftat in den Wolfenbütteler Zeitungen berichtet worden sei. Eine Unterlassung des Beitritts zum Strafverfahren wäre auf gesellschaftlicher Ebene als moralisch anstößig empfunden worden. Da bekannt sei, daß Betroffene als Nebenkläger einem Verfahren beitreten könnten, werde es negativ ausgelegt, wenn dies nicht geschehe. Dies gelte um so mehr, da es sich vorliegend um eine kleinere Stadt handele, in der man nicht von der Anonymität wie in einer Großstadt ausgehen könne. Demzufolge seien die Kläger nach der Sittenordnung gezwungen gewesen, dem Verfahren beizutreten.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1990 vom … in der Fassung des Einspruchsbescheids vom … die Einkommensteuer 1990 so weit herabzusetzen, wie sie sich mindert, wenn Rechtsanwaltskosten in Höhe von … DM als weitere außergewöhnliche Belastung unter Ansatz der zumutbaren Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.
Das beklagte FA beantragt unter Hinweis auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen ihres weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte sowie die Steuerakten der Kläger (St.-Nr.: …) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die von den Klägern im Streitjahr aufgewendeten Rechtsanwaltskosten für ihre Vertretung als Nebenkläger in dem Strafverfahren wegen des an ihrer Tochter begangenen Gewaltverbrechens sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach Haßgabe des § 33 EStG einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendung...