Wird der Nießbrauch am Kapitalvermögen gegen Entgelt bestellt, hat der Inhaber das Entgelt als Einnahme aus Kapitalvermögen anzusetzen.[1]

Der Nießbraucher zieht lediglich eine Forderung ein, sodass von ihm insoweit Kapitalerträge nicht zu versteuern sind.[2]

Weder das Entgelt noch die Kapitalerträge unterliegen der Kapitalertragsteuer. Zu Unrecht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer ist auf Antrag zu erstatten.[3]

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