Die Organgesellschaft ist in das Unternehmen des Organträgers wirtschaftlich eingliedert, wenn sie füreinander fördernd bzw. ergänzend tätig sind. Die beiden Betriebe müssen hinreichend eng miteinander wirtschaftlich verflochten sein. Dazu genügt es i. d. R. nicht, wenn nur nachrangige unerhebliche wirtschaftliche Leistungsbeziehungen vorliegen. Für eine wirtschaftliche Verflechtung ist bereits die Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage, z. B. eines Betriebsgrundstücks, ausreichend.[1] Folglich liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft oftmals in den Fällen einer Betriebsaufspaltung vor. Verneint hat dies die Rechtsprechung jedoch bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen.[2]

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