Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 29.05.1997, 35-S 7314-4-27565

Nach den §§ 36 bis 38 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist ein pauschaler Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen auch ab 1. Januar 1996 nur zulässig, wenn den entsprechenden Erstattungen an den Arbeitnehmer eine Dienstreise zugrunde liegt. Aus anderen Kostenerstattungen an Arbeitnehmer (z. B. wegen Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit) ist ein pauschaler Vorsteuerabzug nach wie vor unzulässig (vgl. Abschnitt 196 Abs. 10 der Umsatzsteuer-Richtlinien), auch wenn hierfür ab 1. Januar 1996 Mehraufwendungen für Verpflegung in gleicher Höhe wie für Dienstreisen lohnsteuerfrei erstattet werden können. Eine Gewährung des pauschalen Vorsteuerabzugs auch in Fällen, in denen den Erstattungen keine Dienstreise zugrunde liegt, wäre durch die Ermächtigung in § 15 Abs. 5 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes nicht gedeckt.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 5 Nr. 5 UStG

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