Der (nicht getrennt lebende) Ehegatte zählt für die Feststellung des Freibetrags nach § 850c ZPO auch dann zu den unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn er aus Arbeit oder Vermögen eigenes Einkommen hat. Er ist selbst dann als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen, wenn sein eigenes Einkommen sehr viel höher als das Einkommen des Schuldners ist. Er könnte nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Schuldner infolge des hohen eigenen Einkommens des Ehegatten nicht zum Familienunterhalt beitragen müsste. Da dies aber kaum einmal der Fall sein wird und durch den Arbeitgeber als Drittschuldner nicht beurteilt werden kann, ist auch für den mitverdienenden Ehegatten praktisch immer der volle Freibetrag zu berücksichtigen. Nur wenn das Vollstreckungsgericht auf Gläubigerantrag nach § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt, dass der Ehegatte infolge eigener Einkünfte ganz oder teilweise unberücksichtigt zu bleiben hat, ist der unpfändbare Teil des Schuldnereinkommens nach dieser Anordnung zu berechnen. "Erste" Person, für die der höhere Freibetrag nach § 850c Abs. 1, 2 ZPO zu bemessen ist, kann dann ein Kind oder sonst ein Unterhaltsberechtigter sein. In gleicher Weise wird der getrennt lebende Ehegatte berücksichtigt, wenn ihm der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt. Entsprechendes gilt für den Lebenspartner und den ehemaligen Lebenspartner (Unterhaltsanspruch nach §§ 5, 12 LPartG).
Der um den Kinderfreibetrag erhöhte pfändungsfreie Einkommensbetrag ist bei jedem Elternteil gesondert zu berücksichtigen, und zwar auch bei einer gegen beide Ehegatten gerichteten Zwangsvollstreckung, wenn beide gemeinschaftlich ehelichen Kindern Unterhalt gewähren. In ganz besonderen Einzelfällen kann ein Kind gegen die mitverdienende Mutter keinen Unterhaltsanspruch in Geld haben. Wird dies geltend gemacht, dann empfiehlt es sich, eine klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Zahl der zu berücksichtigenden Angehörigen herbeizuführen. Ein Kind mit eigenem Einkommen kann nach Bestimmung des Vollstreckungsgerichts auf Gläubigerantrag ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
Die Volljährigkeit eines Kindes (Vollendung des 18. Lebensjahrs) beendet eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners nicht. Auch ein volljähriges Kind zählt daher bei den nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten mit, wenn ihm der Schuldner gesetzlich Unterhalt schuldet und diesen auch tatsächlich leistet. Es sollte auch dann zu berücksichtigen sein, wenn im konkreten Einzelfall eine Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung aus den Gründen des § 1603 Abs. 1 BGB nicht bestehen könnte, weil der angemessene Unterhalt des Schuldners gefährdet ist. Denn vom Schuldner kann nicht verlangt werden, sein Vermögen zum Nachteil eines unterhaltsberechtigten Verwandten mit Berufung auf sein Leistungsverweigerungsrecht für den vorrangigen Gläubigerzugriff zu erhalten.