Zwar liegen die Produktionskosten von Strom aus einer Photovoltaikanlage bereits weit unter dem marktüblichen Strompreis. Dies berücksichtigt aber nicht, dass der Sonnenstrom nicht ständig zur Verfügung steht. Trotz erheblicher technischer Verbesserungen, deutlich gesunkenen Herstellungskosten und steigenden Energiepreisen kann eine Photovoltaikanlage derzeit gegenüber den anderen Energiearten insgesamt betrachtet noch nicht dauerhaft konkurrenzfähig Strom erzeugen. Deshalb wird diese Form der Energieerzeugung durch verschiedene Maßnahmen gefördert – wenn auch nicht mehr in dem Umfang wie noch vor wenigen Jahren. Die einzelnen Fördermöglichkeiten werden nachfolgend dargestellt.
2.1 Darlehen
Für die Finanzierung einer Photovoltaikanlage muss ggf. auf ein Darlehen zurückgegriffen werden. Einige Banken bieten hierzu Sonderkreditprogramme zu reduzierten Zinssätzen an.
Hinzuweisen ist besonders auf die zinsgünstigen KfW-Darlehen. Diese Investitionskredite werden auch zur Erzeugung von Strom aus Photovoltaik ausgereicht; hierzu ist das Förderprogramm "Erneuerbare Energien – Standard" mit der Programmnummer 270 aufgelegt. Speziell für den Stromspeicher zu einer Photovoltaikanlage gab es bis zum 31.12.2018 das Förderprogramm "Erneuerbare Energien – Speicher" mit der Programmnummer 275.
Der Antrag auf solch ein Darlehen erfolgt über die jeweilige Hausbank, die als "Vermittler" agiert. Dort können die aktuellen Konditionen der Darlehen erfragt werden; auf der Internetseite der KfW sind die Voraussetzungen für eine Förderung im Detail dargestellt. Der Zinssatz orientiert sich auch an der Bonität des Kreditnehmers, liegt aber regelmäßig unter dem Marktzinssatz.
Antrag vor Installation
Es ist unbedingt zu beachten, dass der Antrag auf ein KfW-Darlehen immer vor Beginn der Installation einer Photovoltaikanlage zu stellen ist. Eine Umschuldung oder Nachfinanzierung abgeschlossener Maßnahmen ist nicht möglich.
Die Auszahlung des Kredits erfolgt nach der Installation der Anlage. Auch hierbei geht der Weg über die Hausbank, welche das Darlehen der KfW durchleitet. Die Rückzahlung erfolgt in quartalsweisen Raten, wobei jedoch zu Beginn – je nach Darlehenslaufzeit – 1, 2 oder 3 Jahre tilgungsfrei gewählt werden können.
2.2 Zuschüsse
Sehr vorteilhaft kann ein Zuschuss für eine Photovoltaikanlage sein. Anders als in der Anfangszeit der Photovoltaik ist diese Form der Subventionierung aktuell nur noch selten anzutreffen. Doch einige Städte und Gemeinden gewähren auf Antrag aus kommunalen Mitteln noch Zuschüsse zu den Herstellungskosten. Dies betrifft insbesondere die Komponente Batteriespeicher bzw. die sog. Balkonkraftwerke.
In einigen Bundesländern, z. B. Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Thüringen, gibt es eigene Solarfördergesetze. Damit erfolgt jedoch nur noch eine begrenzte partielle Förderung der Photovoltaik, wie z. B. für Machbarkeitsstudien, Bürger- oder Multiplikatorenanlagen.
Kann ein Zuschuss erlangt werden, ist dieser grundsätzlich eine Betriebseinnahme. Regelmäßig vorteilhafter ist die alternativ mögliche Minderung der Herstellungskosten der Photovoltaikanlage um den erhaltenen Zuschuss.
2.3 Einspeisevergütung
Die wirtschaftlich bedeutendste Förderung der Photovoltaik ist nach wie vor die gesetzlich garantierte Abnahmeverpflichtung des erzeugten Stroms zu einem auf 20 Jahre festgeschriebenen Preis – die sog. Einspeisevergütung. Die gesetzlichen Grundlagen dazu finden sich in §§ 19 ff. EEG. Dabei wird nach der Art der Anlage differenziert: Photovoltaik in, an oder auf einem Gebäude, auf einer Freifläche, einer Lärmschutzwand oder auf einer Konversionsfläche. Mit entscheidend für die Höhe der Einspeisevergütung ist neben deren Größe vor allem auch der Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme.
Über die Einspeisevergütung wird aktiv auf den Umfang der Neuinstallation – sog. Zubau – Einfluss genommen. Dies ist angesichts der Finanzierung der Vergütung über die EEG-Umlage und damit über die Stromrechnung aller Haushalte auch gerechtfertigt. Um einen übermäßigen Anstieg des Strompreises zu vermeiden, wurde bereits bisher eine stetige Kürzung der Vergütung für Solarstrom vorgenommen. Angesichts des Booms wurde seit 2012 der Umfang der Reduzierung für Neuanlagen deutlich erhöht. Die Reduzierung erfolgt in monatlichen Teilschritten, sog. Degression.
Kürzung gilt nicht für Altanlagen
Wie jede zuvor erfolgte Kürzung der Einspeisevergütung gelten auch die Kürzungen in 2021 bzw. 2022 nur für Anlagen, die nach dem jeweiligen Stichtag installiert und an das Netz gegangen sind. Für "Altanlagen" bleibt es jeweils bei der bisherigen Höhe der für 20 Jahre garantierten Vergütung des erzeugten Stroms.
Die in 2021 und 2022 geltenden Einspeisevergütungen in Cent/kWh für eine typische Dachanlage ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Inbetriebnahme 2021 |
Anlage bis 10 kWp |
Anlage bis 40 kWp |
Anlage bis 100 kWp |
ab 1.1.2021 |
8,16 |
7,93 |
6,22 |
ab 1.2.2021 |
8,04 |
7,81 |
6,13 |
ab 1.3.2021 |
7,92 |
7,70 |
6,04 |
ab 1.4.2021 |
7,81 |
7,59 |
5,95 |
ab 1.5.2021 |
7,69 |
7,47 |
5,86 |
ab 1.6.2021 |
7,58 |
7,36 |
5,77 |