Die Finanzverwaltung hat bzgl. der Notifikation der Angabe zur Kennung des Finanzkontos (vgl. § 9 Abs. 6 Nr. 1 S. 2 PStTG) zudem mitgeteilt, dass die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland die Kennung des Finanzkontos im Zusammenhang mit dem verpflichtenden automatischen Austausch der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nicht zu verwenden beabsichtigt. Bei der Kennung des Finanzkontos handelt es sich insoweit um die eindeutige, dem Plattformbetreiber vorliegende Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, § 6 Abs. 8 PStTG. Infolge der Mitteilung sind meldepflichtige Plattformbetreiber somit nicht verpflichtet, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf in Deutschland ansässige Anbieter zu melden[1]

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