Ob und wie sich Entnahmen auf den Gewinn auswirken, hängt davon ab, was entnommen wird.
- Bargeld (die Entnahme hat keine Auswirkung auf den Gewinn)
- Wirtschaftsgüter (auch immaterielle Wirtschaftsgüter, die ggf. nicht bilanziert wurden)
- Nutzungen oder Leistungen
Wirtschaftsgüter werden mit dem Teilwert entnommen. Teilwert ist der Wert, den der Erwerber des ganzen Betriebs für das jeweilige Wirtschaftsgut zahlen würde. In der Regel ist das der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielt werden kann. Der Teilwert stimmt regelmäßig nicht mit dem Buchwert überein. Buchwert ist der Betrag, mit dem ein Wirtschaftsgut in der Bilanz (im Anlageverzeichnis) ausgewiesen wird. In vielen Fällen ist der Buchwert niedriger als der Teilwert. Die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert bezeichnet man als stille Reserven. Bei einer Entnahme werden die stillen Reserven gewinnerhöhend aufgelöst, sog. Aufdeckung stiller Reserven.
Auch Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (Warenentnahmen) sind ebenfalls mit den Anschaffungskosten bzw. dem Teilwert anzusetzen.
Die Betriebsaufgabe wird in der Praxis als Sonderfall der Entnahme angesehen, weil hierbei alle Wirtschaftsgüter als entnommen gelten.
Entnahme von Gegenständen des Umlaufvermögens
Herr Braun betreibt ein Möbelgeschäft. Für seine private Wohnung entnimmt er einen Sessel, den er für 850 EUR eingekauft hat. Den Einkauf hatte Herr Braun auf das Konto "Wareneinkauf" gebucht. Da es sich bei diesem Konto um ein Aufwandskonto handelt und nicht um ein Bestandskonto, muss die Gewinnminderung wieder rückgängig gemacht werden. Herr Braun erfasst die Entnahme wie folgt:
Teilwert = Einkaufswert = Entnahmewert |
850 EUR |
Buchwert (Aufwandsbuchung; nach Entnahme nicht mehr im Bestand) |
- 0 EUR |
Gewinnerhöhung durch die Entnahme = |
850 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahmen allgemein |
1.011,50 |
8910/4620 |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt |
850,00 |
|
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
161,50 |
Entnahme von Nutzungen und Leistungen
Um eine Nutzungsentnahme handelt es sich, wenn der Unternehmer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu betriebsfremden Zwecken nutzt, z. B. den Firmenwagen. Die Nutzungsentnahme ist mit den Selbstkosten anzusetzen. Es handelt sich jedoch um eine Leistungsentnahme, wenn betriebliche Leistungen für nicht betriebliche Zwecke in Anspruch genommen werden, z. B. wenn betriebliche Arbeitskräfte eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs den privaten Garten pflegen. Entnahmewert sind die anteiligen Personalkosten.