Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Bei der Erteilung einer Steuernummer ist das Finanzamt berechtigt, die Unternehmereigenschaft des Antragstellers zu prüfen.
Sachverhalt
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG, wer eine Tätigkeit nachhaltig, mit Einnahmeerzielungsabsicht und selbstständig ausübt. Nimmt der Unternehmer eine solche Tätigkeit auf, muss er sich bei seinem Finanzamt anmelden, damit eine Steuernummer erteilt werden kann. Diese Steuernummer ist Voraussetzung dafür, dass der Unternehmer bei ausgeführten Leistungen eine ordnungsgemäße Rechnung erteilen kann, da in dieser Rechnung seine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Fraglich ist, ob schon im Zusammenhang mit der Erteilung einer Steuernummer die Finanzverwaltung die Unternehmereigenschaft des Antragstellers prüfen darf.
Entscheidung
Das Finanzgericht Köln stärkte in einem Beschluss bei summarischer Prüfung für eine einstweilige Anordnung die Position des Finanzamts. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG eröffnet eine Befugnis der Finanzverwaltung, bereits bei der Beantragung einer Steuernummer überprüfen zu können, ob es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um einen Unternehmer handelt und entsprechend die Erteilung der Steuernummer zu verweigern, wenn dies nicht der Fall ist.
Im zu entscheidenden Fall wollten zwei polnische Staatsbürger in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Deutschland Gebäudereinigungsleistungen als Unternehmer erbringen. Das Finanzamt hatte aber auf Grund der vorgelegten Unterlagen Zweifel an der Selbstständigkeit der ausgeführten Leistungen, da es sich um Leistungen gegenüber einem Auftraggeber handelte, die typischerweise von nichtselbstständigen Arbeitnehmern ausgeführt werden. Auch im Rahmen einer Nachschau konnte sich die Finanzverwaltung nicht von der Selbstständigkeit der ausgeführten Tätigkeit überzeugen.
Hinweis
Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil ausdrücklich bestätigt, dass der Unternehmer einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer habe. Dieser ansonsten nicht gesetzlich geregelte Anspruch ergibt sich dabei aus § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG. Allerdings stehe es dem Finanzamt zu, auch schon im Rahmen der Erteilung der Steuernummer zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft vorliegen. Da sowohl Finanzamt wie auch Gericht zu dem Ergebnis kamen, dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen, konnte den Antragsstellern kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Beschluss vom 29.05.2007, 8 V 1653/07