Auch bei laufenden Pkw-Betriebskosten, z. B. Benzin, mit einem arbeitnehmereigenen Pkw ist ein Vorsteuerabzug zulässig, soweit die Fahrtkosten eindeutig durch die Auswärtstätigkeit verursacht wurden, z. B. Benzin oder auf einer Dienstreise verursachte Unfallkosten. In beiden Fällen müssen jedoch die Rechnungen zwingend auf den Namen des Unternehmers (Arbeitgebers) als Leistungsempfänger lauten. Bei Tankquittungen dürfte meist eine Kleinbetragsrechnung bis zu 250 EUR brutto gegeben sein. Ggf. muss darin der Arbeitgeber als Leistungsempfänger nicht angegeben sein (es darf aber nicht der Arbeitnehmer sein).

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