Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Arbeitnehmer | 4660 | 6650 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand | 4666 | 6660 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei | 4140 | 6130 | Lohn und Gehalt |
So kontieren Sie richtig!
Nebenkosten, die anlässlich einer Geschäftsreise entstehen, kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Zu den Nebenkosten gehören z. B. Mautgebühren, die Beförderungskosten für Gepäck usw. Der Arbeitgeber bucht die Nebenkosten, die er seinem Arbeitnehmer erstattet hat auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer" 4660 (SKR 03) bzw. 6650 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer |
an Bank |
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