(1) 1Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale und wurde diese nicht durch die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen gewährt, wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. 2Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen. 3Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die Aufgabe übertragen, die Anträge nach Satz 1 zu bearbeiten. 4Das Nähere zur Aufgabenübertragung regelt eine Verwaltungsvereinbarung. 5Soweit erforderlich, verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Sozialdaten aus bereits nach § 148 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung.

 

(2) 1Zu Personen, denen eine Energiepreispauschale nach § 2 Absatz 2 ausgezahlt wurde, übermitteln die Deutsche Post AG und die Landwirtschaftliche Alterskasse die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes die Versicherungsnummer der verstorbenen Versicherten. 2Soweit bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse keine Versicherungsnummer vorhanden ist, übermittelt sie den zu der Rentenbezieherin oder dem Rentenbezieher gespeicherten Namen und das Geburtsdatum.

 

(3) 1Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht.

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