Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Köln entschied, dass Rentenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, sofern sie von steuerfreiem Krankengeld einbehalten wurden.
Sachverhalt
Die Klägerin war arbeitsunfähig erkrankt und erhielt infolgedessen Krankengeld, von dem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt wurden. Das Finanzamt unterwarf das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt, ohne die Rentenversicherungsbeiträge abzuziehen bzw. als Sonderausgaben anzuerkennen. Es verwies darauf, dass die Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (= dem Krankengeld) stehen und daher nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht abziehbar sind.
Vor dem FG begehrte die Klägerin die Anerkennung der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Sie verwies auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der Pflichtbeiträge mit späteren steuerpflichtigen Rentenbezügen.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Rentenversicherungsbeiträge zu Recht nicht als Sonderausgaben anerkannt worden waren. Ein solcher Abzug bleibt nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG verwehrt, da zwischen steuerfreiem Krankengeld und den Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang bestand. Letzterer ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere anzunehmen, wenn die steuerfreien Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Erzielung steuerfreier Einnahmen gleichzeitig Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger auslöst.
Vorliegend war die Klägerin wegen des Bezugs von steuerfreien Einnahmen zur Beitragszahlung verpflichtet gewesen. Dieser enge Zusammenhang konnte nicht durch den Einwand durchbrochen werden, dass zwischen Beiträgen und steuerpflichtigen Rentenzahlungen ein kausaler (vorrangiger) Bezug besteht. Die spätere Rentenzahlung wurde schließlich nicht unmittelbar durch die Beitragszahlung ausgelöst, sondern war von anderen Voraussetzungen (z. B. dem Erreichen der Altersgrenze) abhängig.
Rechtsfehlerfrei hatte das Finanzamt das Krankengeld zudem ohne Kürzung um die Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt unterworfen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil v. 25.05.2023, 11 K 1306/20