Zusammenfassung
Der Finanzrechtsweg ist relativ kurz: Gegen eine abschlägige Einspruchsentscheidung des Finanzamts kann Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben werden. Ist diese Klage nicht erfolgreich, bleibt nur das Einlegen der Revision oder einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH). Dies gilt gleichermaßen für den Steuerpflichtigen wie für das Finanzamt.
Die Regelungen zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren enthalten insbesondere die §§ 115ff. FGO.
1 Vertretungszwang vor dem BFH
Während jeder Steuerpflichtige selbst beim FG eine Klage einreichen kann, herrscht vor dem BFH Vertretungszwang. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige eine der im Folgenden genannten postulationsfähigen Personen bevollmächtigen muss, ihn vor dem höchsten Steuergericht zu vertreten:
- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
- Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
- Rechtsanwälte,
- Steuerberatungs-, Buchprüfungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Partnerschaftsgesellschaften, die durch Angehörige vorstehender Personengruppen tätig werden.
Die übrigen Prozessbevollmächtigten, die den Steuerpflichtigen vor dem FG vertreten dürfen, z. B. Mitarbeiter des klagenden Unternehmens, Familienangehörige oder Lohnsteuerhilfevereine, sind vor dem BFH nicht zugelassen.
Notwendigkeit eines Prozessbevollmächtigten
Wer ein Rechtsmittel beim BFH einlegt, ohne einen postulationsfähigen Vertreter einzuschalten, riskiert, dass sein Verfahren wegen Unzulässigkeit scheitert. Das gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte nur pro forma eingeschaltet wird, z. B. um die vom Steuerpflichtigen selbst verfasste Revisionsbegründung abzuzeichnen und an den BFH weiterzuleiten.
Der Prozessbevollmächtigte benötigt eine entsprechende Vertretungsvollmacht, die schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist, aber auch nachgereicht werden kann. Der BFH prüft diese beim Auftreten eines Steuerberaters etc. aber so lange nicht, als der Prozessgegner dies nicht rügt. Jedoch bestehen bereits die FG regelmäßig auf einer Vollmacht des Prozessvertreters.
Zeitdruck im Revisionsverfahren
Wer sich im FG-Verfahren als Steuerpflichtiger zulässigerweise noch selbst vertreten hat, sollte im Fall eines beabsichtigen Revisionsverfahrens frühzeitig einen Prozessbevollmächtigten beauftragen, da die Fristen für Rechtsmittel vor dem BFH sehr knapp bemessen sind.
2 Zulässigkeit der Revision
Revision gegen ein Urteil eines FG kann nur dann eingelegt werden, wenn das FG oder der BFH – aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde – die Revision zugelassen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision sind:
- grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache,
- Fortbildung des Rechts,
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie
- Verfahrensmängel.
Vorsicht bei Gerichtsbescheid
Hat das FG ohne mündliche Verhandlung durch einen Gerichtsbescheid nach § 90a FGO entschieden, aber – was üblich ist – keine Revision zugelassen, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Stattdessen ist nach § 79a Abs. 2 Satz 2 FGO ein Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, worauf ein (revisionsfähiges) Urteil ergeht.
2.1 Grundsätzliche Bedeutung
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung im allgemeinen Interesse ist. Das ist vor allem der Fall, wenn sich der BFH bisher zu einem Rechtsproblem noch gar nicht geäußert hat oder wenn zu einem Rechtsproblem, zu dem sich der BFH bereits geäußert hat, wichtige neue Aspekte in einem Urteil eines FG oder in der Fachliteratur aufgetaucht sind.
Damit ist klar, dass ein individuelles Interesse des Steuerpflichtigen an einer Entscheidung des BFH eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenso wenig rechtfertigt wie erhebliche finanzielle Auswirkungen im Streitfall.
Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist vom Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten darzulegen, indem er
- die konkrete Rechtsfrage herausstellt, die vom BFH beantwortet werden soll;
- das Klärungsbedürfnis im Interesse der Allgemeinheit belegt. Dazu ist vor allem unter Heranziehung von Literatur und Rechtsprechung zu erläutern, warum eine Rechtsfrage noch nicht geklärt ist oder überdacht werden muss. Außerdem ist zu belegen, warum die Rechtsfrage für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle entscheidend ist;
- die Rechtserheblichkeit aufzeigt. Darunter ist zu verstehen, dass das Rechtsproblem im Revisionsverfahren überhaupt gelöst werden kann.
2.2 Fortbildung des Rechts
Die Fortbildung des Rechts als Revisionszulassungsgrund ist eigentlich ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung. Der Gesetzgeber hat ihn jedoch gesondert aufgenommen, um damit die Möglichkeit zu schaffen, offensichtliche Fehlurteile von FG zu korrigieren, und dadurch der Einzelfallgerechtigkeit Rechnung zu tragen. Neben Fehlurteilen können mit diesem Revisionszulassungsgrund auch Urteile angegriffen werden, denen eine durchgehende, logisch schlüssige Begründung fehlt.
2.3 Einheitlichkeit der Rechtsprechung
Eine Revision zwecks Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wird erforderlich, wenn ein Ger...