Der ESRB darf benannten Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Risikopositionen in einem Drittland in folgenden Fällen eine angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers empfehlen:

 

a)

Die einschlägige Behörde eines Drittlands ("zuständige Drittlandsbehörde"), in dem ein Institut oder Institute der Union Kreditrisikopositionen hält (halten), hat für dieses Drittland keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzt und veröffentlicht,

 

b)

der ESRB ist der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzte und veröffentlichte Quote nicht ausreicht, um in der Union ansässige Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Land zu schützen, oder eine benannte Behörde teilt dem ESRB mit, dass die Pufferquote ihrer Auffassung nach für diesen Zweck nicht ausreichend ist.

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