Auch der steuerliche Wert der Rückstellung für die Verpflichtung zur Gewährung von Altersfreizeit ist gemäß den Ausführungen des FG Köln im Falle einer individuellen Berechnung je Mitarbeiter nach folgender Formel zu ermitteln:
|
Bislang erdiente Altersfreizeittage eines Mitarbeiters |
* |
Urlaubsentgelt je Tag ( = Urlaubsentgelt / Anzahl der regulären Arbeitstage) |
* |
Fluktuationsfaktor |
= |
Nomineller Verpflichtungsbetrag für die Verpflichtung gegenüber einem Mitarbeiter |
Hinsichtlich der Bestimmung der bislang "erdienten"Altersfreizeittage eines Mitarbeiters zum Bilanzstichtag ergeben sich keine Unterschiede zur handelsrechtlichen Wertermittlung.
Unterschiede zur handelsbilanziellen Berechnung der Rückstellungshöhe ergeben sich hingegen bei der Bestimmung des Urlaubsentgelts je Tag und bei der Abzinsung.
- Bei der Bestimmung des Urlaubsentgelts je Tag sind die aktuellen Preisverhältnisse zum jeweiligen Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Demnach ist das Jahresarbeitsentgelt (= Gesamtaufwand zur Erfüllung der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung aus dem Arbeitsverhältnis) zum jeweiligen Bilanzstichtags ohne Berücksichtigung der zukünftig zu erwartenden Lohn- und Gehaltssteigerungen maßgebend und kann aus der Ermittlung des steuerlichen Werts der Urlaubsrückstellung übernommen werden. Auch die Anzahl der regulären Arbeitstage muss i.d.R nicht geändert werden und kann aus der Berechnung des steuerlichen Werts der Urlaubsrückstellung übernommen werden. Im Ergebnis kann damit das im Zuge der Ermittlung des steuerlichen Werts der Urlaubsrückstellung verwendete Urlaubsentgelt je Tag auch für die Berechnung der Altersfreizeitrückstellung verwendet werden.
- Weitere Unterschiede ergeben sich aus der unterschiedlichen Abzinsung der Rückstellung in der Handelsbilanz und im Zuge der Ableitung des steuerlichen Werts der Altersfreizeitrückstellung. Steuerlich ist der Abzinsungssatz von 5,5 % maßgebend.
Ebenso wie die Ermittlung der Urlaubsrückstellung kann auch die Berechnung der Altersfreizeitrückstellung entweder als Individualberechnung für jeden einzelnen Arbeitnehmer oder als Durchschnittsberechnung für die gesamte Belegschaft bzw. Teile der Belegschaft durchgeführt werden.
Weiterhin gilt auch in Bezug auf die Altersfreizeitrückstellung die steuerliche Wertobergrenze. Danach dürfen – wie oben ausgeführt – Rückstellungen – mit Ausnahme von Pensionsrückstellungen – in der Steuerbilanz nicht höher ausgewiesen werden als der zulässige Wertansatz der Rückstellung in der Handelsbilanz.