Die A-GmbH betreibt eine Flugzeug-Vermietung. Im Rahmen dessen hat sie ab dem 1.1.01 diverse Flugzeuge von der B-GmbH (Leasinggeber) geleast. Nach dem Leasingvertrag ist die A-GmbH zur Instandhaltung der geleasten Flugzeuge verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht insbesondere darin, die Flugzeuge nach Ablauf eines im jeweiligen Wartungsprogramm festgelegten Intervalls im Einklang mit luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen auf eigene Kosten zu warten.
Darüber hinaus ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die A-GmbH hierfür entweder – neben den regulären Leasingraten – fortlaufend Zahlungen in eine Wartungsrücklage beim Leasinggeber leistet, wobei die Summe der Zahlungen bis zum Ende der Leasingzeit der Höhe der voraussichtlichen Instandhaltungskosten entspricht. Alternativkönnen diese fortlaufenden Zahlungen durch Stellung einer Bankbürgschaft ersetzt werden. D. h. bei Beendigung des Leasingvertrags bzw. vor Durchführung einer Wartung wird die Wartungsverpflichtung dadurch erfüllt, dass der Leasinggeber die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Wartungsrücklagen-Beträge vereinnahmt oder in entsprechender Höhe die Bankbürgschaft in Anspruch nimmt.
Die Verpflichtung, in die Wartungsrücklage einzuzahlen bzw. eine Bankbürgschaft zu stellen, ist unabhängig davon zu erfüllen, ob die betreffenden Luftfahrzeuge über den Ablauf der vertraglich vereinbarten Betriebszeit hinaus weiterhin genutzt werden.
Der A-GmbH steht nach Beendigung des Leasingvertrags kein Anspruch auf Rückerstattung für – den abgelaufenen Betriebszeiten entsprechenden – Zahlungen in die Wartungsrücklage beim Leasinggeber zu. Vielmehr bleibt die A-GmbH mit den vereinbarten Wartungskosten belastet.
Die A-GmbH entschied sich in Bezug auf die Leasingverträge mit der B-GmbH für die Stellung einer Bankbürgschaft. Dementsprechend bildet die A-GmbH in ihrer Handels- und Steuerbilanz zum 31.12.01 für die bis dahin abgelaufenen Betriebszeiten eine Wartungsrückstellung i. H. v. 30.000 EUR.
In den Standardkontenplänen findet sich kein gesondertes Konto für Wartungsrückstellungen. Daher bucht die A-GmbH die jährlichen Zuführungen auf das Konto "Sonstige Rückstellungen" (SKR03: 0970; SKR04: 3070). Die Gegenbuchung nimmt die A-GmbH auf dem Konto vor, auf dem Sie auch die Auszahlungen für laufende Wartungsarbeiten buchen würde, nämlich dem Konto "Sonstige Reparaturen und Instandhaltungen" (SKR03: 4809; SKR04: 6490). Auf die Anlage gesonderter Konten für die Erfassung der Wartungsbeiträge verzichtet die A-GmbH.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4809/6490 |
Sonstige Reparaturen und Instandhaltungen |
30.000 |
0970/3070 |
Sonstige Rückstellungen |
30.000 |