Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig | 4145 | 6060 | Löhne und Gehälter | |
Sachbezüge 19 % USt (Waren) | 8595 | 4945 | Sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Die Ausgabe von Restaurantschecks, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres gültig sind und bei einer Vielzahl von Annahmestellen eingelöst werden können, ist mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, welcher beim betreffenden Arbeitnehmer zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Hier ist grundsätzlich auch die Möglichkeit der pauschalen Lohnbesteuerung gegeben.
Die Buchung des zugewendeten Werts erfolgt auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig" 4145 (SKR 03) bzw. 6060 (SKR 04).
Zu beachten ist, dass der Sachbezug der Umsatzsteuer unterliegt. Die Gegenbuchung erfolgt daher auf das Konto "Sachbezüge 19 % USt (Waren)" 8595 (SKR 03) bzw. 4945 (SKR 04).
Buchungssatz:
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
an Sachbezüge 19 % USt (Waren) |
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