(1) 1Das Gebäude wird Bestandteil des Erbbaurechts. 2Das selbständige Gebäudeeigentum erlischt mit dessen Entstehung.

 

(2) Mit der Bestellung des Erbbaurechts erlöschen zugleich ein nach bisherigem Recht begründetes Nutzungsrecht und etwaige vertragliche oder gesetzliche Besitzrechte des Nutzers.

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