(1) 1Die Zulage wird nicht gewährt neben
1. |
einer Zulage nach § 45[1] [Bis 31.12.2023: § 48] des Sächsischen Besoldungsgesetzes[2] [Bis 31.07.2019: SächsBesG], |
2. |
einer Vergütung [Bis 31.12.2023: für Beamte im Vollstreckungsdienst] [3] nach § 58[4] [Bis 31.12.2023: § 61] des Sächsischen Besoldungsgesetzes[5] [Bis 31.07.2019: SächsBesG], |
3. |
Auslandsbesoldung nach § 64[6] [Bis 31.12.2023: § 66] § 66 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[7] [Bis 31.07.2019: SächsBesG]. |
2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz.
(2) Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
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