(1) 1Die Zulage wird nicht gewährt neben

 

1.

einer Zulage nach § 45[1] [Bis 31.12.2023: § 48] des Sächsischen Besoldungsgesetzes[2] [Bis 31.07.2019: SächsBesG],

 

2.

einer Vergütung [Bis 31.12.2023: für Beamte im Vollstreckungsdienst] [3] nach § 58[4] [Bis 31.12.2023: § 61] des Sächsischen Besoldungsgesetzes[5] [Bis 31.07.2019: SächsBesG],

 

3.

Auslandsbesoldung nach § 64[6] [Bis 31.12.2023: § 66] § 66 des Sächsischen Besoldungsgesetzes[7] [Bis 31.07.2019: SächsBesG].

2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz.

 

(2) Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

[1] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[3] Gestrichen durch DRändVO. Anzuwenden bis 31.12.2023.
[4] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[5] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[6] Geändert durch DRändVO. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[7] Geändert durch Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung von dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verordnungen. Anzuwenden ab 01.08.2019.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge