Entscheidungsstichwort (Thema)

Provisionen für die Vermittlung von Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Vermittelt ein Bestattungsunternehmen im Zusammenhang mit von ihm mit Kunden im Hinblick auf deren künftige Bestattung abgeschlossenen Bestattungsvorsorgeverträgen zusätzlich Treuhandverträge, wonach die Kunden das Entgelt für die künftige Bestattung bei dem Treuhandunternehmen hinterlegen sowie ihre Ansprüche gegen den Treuhänder zur Sicherung der künftigen Bestattungskosten an das Bestattungsunternehmen abtreten und wonach der Treuhänder die bei ihm eingezahlten Beträge verzinslich anlegen, treuhänderisch verwalten muss und nur bei Vorlage der Sterbeurkunden der Kunden an das Bestattungsunternehmen auszahlen darf, so sind von dem Treuhandunternehmen an das Bestattungsunternehmen für die Vermittlung dieser Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge gezahlte Provisionen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerfrei.

2. Die Vermittlung des Treuhandvertrags durch das Bestattungsunternehmen stellt keine Nebenleistung zum Bestattungsvorsorgevertrag dar, dessen spätere Leistungen einmal umsatzsteuerpflichtig sind (Abgrenzung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.8.2013, 5 K 5270/11).

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 8 Buchst. d

 

Tenor

1. Die Bescheide über Umsatzsteuer für 2014 bis 2016 jeweils vom 13.11.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.09.2020 werden dahingehend abgeändert, dass die 2014 bis 2016 erhaltenen Provisionen für die Vermittlung von Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen als umsatzsteuerfreie Entgelte zu behandeln sind.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 über die Frage, ob erhaltene Provisionen ein Entgelt für umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchst. d) Umsatzsteuergesetz – UStG – darstellen.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren ein Bestattungsinstitut. Im Rahmen dieser Tätigkeit bot er seinen Kunden sog. Bestattungsvorsorgeverträge an. Mit diesen Verträgen beauftragten die Kunden den Kläger mit der Durchführung ihrer eigenen (späteren) Bestattung und gaben deren Details vor, die für die Erben bzw. Bestattungspflichtigen bindend sein sollten. Im Bestattungsvertrag wurde zudem das konkrete Entgelt, also die Zahlungsverpflichtung für den Fall der Bestattung bestimmt. Der Bestattungsvorsorgevertrag selbst war kostenlos, allerdings hatte der Kläger im Falle der Kündigung Anspruch auf eine Entschädigung i.H.v. 10 % des Wertes der Eigenleistungen, mindestens jedoch i.H.v. 100 EUR. Nach den vereinbarten Bedingungen setzte die Verpflichtung des Klägers zur Bestattung des Kunden nach dessen Ableben voraus, dass der vereinbarte Preis zum Zeitpunkt des Beginns der Durchführung der Bestattung voll bezahlt ist; alternativ konnte die Bezahlung auch durch Abtretung und Bestätigung eines bei der … AG (im Folgenden: Treuhand AG) hinterlegten Betrags, durch Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts an einer Sterbegeld- bzw. Lebensversicherung bei der X. Lebensversicherung AG (Gruppenversicherung) oder einer anderen Versicherung gesichert werden. Die vorliegend allein streitbefangenen Verträge mit der Treuhand AG vermittelte der Kläger an Hand deren vorgefertigten Formularen und erhielt dafür in den Streitjahren Provisionen (3.232 EUR in 2014, 1.524 EUR in 2015: und 920 EUR 2016), die sowohl von der Treuhand AG als auch vom Kläger als umsatzsteuerfrei behandelt wurden.

Die Treuhand AG ist eine Vorsorgeeinrichtung des … e.V. und des … e.V. Der jeweils verwendete Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag nahm auf den konkret abgeschlossenen Bestattungsvorsorgevertrag Bezug und beinhaltete, dass der Treuhänder die bei ihm eingezahlten Beträge nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anlegt und treuhänderisch verwaltet sowie das Guthaben mit dem jeweils festgelegten Satz verzinst. Zur Sicherung der dereinstigen Bestattungskosten tritt der Treugeber (im Vertrag Vorsorgeempfänger genannt) seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, insbesondere auf Abrechnung und Auszahlung gegen die Treuhand AG an den Vertragsbestatter mit der Maßgabe ab, dass Auszahlung nur gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Vorsorgeempfängers erfolgt. Nr. 3 und 4 der Vertragsbedingungen haben folgenden Wortlaut:

„3. Falls der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag (teil-)gekündigt wird, erfolgt die Auszahlung an den Vertragsbestatter. Bei Freigabe durch den Vertragsbestatter wird direkt an den Treugeber ausgezahlt. Bei Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen und Insolvenz des Vertragsbestatters erfolgt die Auszahlung an den Treugeber. Bei Bestattung des Vorsorgeempfänge...

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