rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen für die Steuerberaterprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Korrektur der schriftlichen Klausuren der Steuerberaterprüfung ist es nicht erforderlich, dass die Prüfer ausführliche Bemerkungen oder Begründungen an den Rand der Klausur oder auf dem Korrekturbogen notieren. Es ist hinreichend, wenn sich die Bewertung aus dem Korrekturbogen ergibt und daraus erkennbar ist, dass die Prüfer die Frage für beantwortet, nicht beantwortet oder zum Teil beantwortet halten. Ein Prüfling kann im Abgleich mit seiner Klausur daraus auch in einer nicht zu beanstandenden Weise erkennen, welche Punkte nicht vergeben wurden. Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen liegt nicht vor.

2. Bei der Vergabe von einzelnen Punkten und der jeweiligen Note steht dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum zu, so dass eine verbindliche Vorgabe, die eine bestimmte Punktzahl entsprechenden Noten zuordnet, nicht geboten ist. Weder in § 37 StBerG noch in §§ 15, 25 DVStB ist geregelt, welche Einzelpunktzahl bei den bestimmten Noten bzw. bei Bestehen der schriftlichen Prüfung zu erreichen ist.

 

Normenkette

StBerG § 37; DVStB §§ 15, 25

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.07.2014; Aktenzeichen VII B 158/13)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen für die Steuerberaterprüfung.

Die Klägerin nahm an der Steuerberaterprüfung 2012 teil. Mit Bescheid vom 3. Januar 2013 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten der Klägerin mit, dass sie in der Aufsichtsarbeit Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete die Note 4,50, in der Aufsichtsarbeit Ertrag-Steuern die Note 4,50 und in der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen die Note 5,00 und damit die Gesamtnote 4,66 erzielt habe. In der Aufsichtsarbeit Buchführung und Bilanzwesen vergaben sowohl der Erstkorrektor als auch der Zweitkorrektor 37 Punkte. Im Überdenkensverfahren erhöhte der Prüfer K seine Bewertung um 1 Punkt, im Übrigen hielten die Prüfer an der Benotung fest. Nach dem unverbindlichen Notenschlüssel soll die Note 5 ab 30 Punkten und die Note 4,5 ab 40 Punkten vergeben werden. Hinsichtlich der Aufgabenstellungen und Lösungen wird auf die Prüfungsakte verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, dass ihre Prüfungsleistung bei der Klausur Buchführung und Bilanzwesen mit der Note 4,5 hätte bewertet werden müssen. Im Einzelnen:

  • Grundstück Hafenstraße:

    Bei den Wertungspunkten 1 bis 3 sei lediglich ein Abzug von 0,5 Punkten gerechtfertigt. Die Frage sei beantwortet. Die Ausführungen der Prüfer seien nicht nachvollziehbar. Soweit gerügt werde, sie habe nicht ausdrücklich von vier Wirtschaftsgütern gesprochen, widerspreche dies dem Prüfungszweck und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da zutreffende Ausführungen erfolgt seien, die sich aus diesen ergebende Konsequenz nur nicht verbalisiert werde. Es sei auch nicht dargelegt worden, welche Ausführungen zum gewillkürten Betriebsvermögen vermisst würden. Zudem lasse sich eine derartige Erwartung nicht aus dem Bewertungsbogen erkennen. Da eine entsprechende Randbemerkung in ihrer Klausur fehle, erwecke die Stellungnahme den Anschein, dass der Grund nachgeschoben sei. Soweit angeführt werde, dass § 39 AO nicht erwähnt worden sei, rechtfertige dies nicht einen vollständigen Punktabzug.

  • Verpackungsmaschine:

    Ein vollständiger Punktabzug bei den Wertungspunkten 26 bis 28 sei nicht gerechtfertigt, da sie lediglich § 9a EStDV nicht erwähnt habe und die Vorsteuer nicht ausdrücklich ausgenommen habe, aber die Anschaffungskosten zutreffend angesetzt habe. Soweit die Prüfer nunmehr anführen würden, § 9 b EStG sei nicht erwähnt worden, erscheine diese Begründung als nachgeschoben, weil nach dem Anforderungsprofil die Nennung dieser Vorschrift nicht erwartet werde und dies nicht in den Randbemerkungen an der Klausur als fehlerhaft notiert worden sei.

    Der Wertungspunkt 31 sei zu Unrecht nicht vergeben worden, obwohl die entsprechenden Ausführungen vorhanden seien. Soweit der Erstkorrektor anführe, die Begründung sei unzureichend, dränge sich der Verdacht auf, dass er damit einen Korrekturfehler kaschieren wolle. In ihrer Klausur seien ihre Ausführungen mit einem Häkchen versehen worden.

  • Geschenke/ Bewirtung:

    Bei Wertungspunkt 38 sei die Vergabe von 0,5 Punkten gerechtfertigt, da sie zwar fehlerhaft die betriebliche Veranlassung der Bewirtung annehme, aber die übrigen Ausführungen brauchbar seien. Die Ausführungen zur inkonsequenten Behandlung der Aufwendungen hinsichtlich des Aufzeichnungsgebotes seien nicht nachvollziehbar. Der Wertungspunkt 39 sei zu vergeben, da die Ausführungen in sich vollständig und richtig seien. Die Bewertung sei inkonsistent und die Begründung erscheine nachgeschoben, da sich in der ursprünglichen Korrektur keine Anhaltspunkte zu der Beanstandung finden würden.

  • Übertragung KG-Anteil:

    Der Wertungspunkt 71 sei zu vergeben, da sich die entsprechenden Ausführungen au...

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