rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Urheberrechtlicher Schutz der Erstellung einer Choreographie durch einen selbständigen Choreographen. ermäßigter Steuersatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Ob eine Leistung nach dem UrhG geschützt ist, kann nur durch eine Beurteilung der Leistung selbst festgestellt werden; die bloße Tatsache, dass der Urheber in der Regel geschützte Werke herstellt, reicht für sich gesehen dazu nicht aus. Daneben kommt es darauf an, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird.
2. Für den urheberrechtlichen Schutz einer Choreographie genügt es, wenn der Choreograph die diese nach inhaltlicher Vorbereitung gemeinsam mit dem Ballett- oder Tanzensemble einstudiert. Schutzfähig ist dabei lediglich die Art und Weise, wie etwas dargestellt wird – also die Darstellungsform –, nicht hingegen, was dargeboten wird – also die zugrunde liegende Handlung.
3. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, dann den wesentlichen Inhalt der Vertragsbeziehungen ausmachen, wenn für die Aufführung eine Choreographie eigens durch die Auftrag gebende Bühne beauftragt wird, sofern ein urheberrechtlich geschütztes Werk vom Auftraggeber nur durch die Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden kann und ihm daher die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen werden.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 7 Buchst. c; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
1. Die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2008 vom 2. März 2012, der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 18. April 2012 und der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 18. Mai 2012, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2012 werden dahingehend geändert,
dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% den Umsätzen aus den nachfolgenden Verträgen zugrunde zu legen ist:
- Vertrag vom 01.03.2006 mit dem T.-A.-Theater der Stadt H. über 55… EUR
- Vertrag vom 19.05.2005 mit den L. S. A.-Theater über 5… EUR und 8… EUR je Probentag
- Vertrag vom 27.12.2005 mit K.n.A.-Theater H. über 15… EUR
- Vertrag vom 22.05.2007 mit Sp.- A.-TheaterD. über 25… EUR
- Vertrag vom 19.01.2007 mit T.-A.-Theater der Stadt H. über 13… EUR je Probe
- Vertrag vom 09.03.2007 mit T.-A.-Theater der Stadt H. über 55… EUR
- Vertrag vom 17.01.2007 mit Sp.- A.-TheaterD. über 25… EUR
- Vertrag vom 26.02.2007 mit den T.-A.-Theater C. über 5… EUR
- Vertrag vom 21.01.2008 mit A.-Theater Be. über 55… EUR
- Vertrag vom 17.07.2008 mit T.-A.-Theater der Stadt H. über 85… EUR
- Vertrag vom 03.06.2008 mit den L. S. A.-Theater über 55… EUR und 8… EUR je Probentag
- Vertrag vom 08.07.2009 mit dem V.-Theater B. über 6… EUR
- Vertrag vom 22.09.2009 mit Sp.- A.-Theater D. über 12… EUR
- Vertrag vom 07.01.2010 mit Sp. D. über 12… EUR und 15… EUR je Umsetzungsprobe
- Vertrag vom 01.02.2010 mit der Mch. A.-Theater und Philharmonie gGmbH über 456… EUR
- Vertrag vom 29.03.2010 mit A.-Theater, O. O. GmbH H. über 1… EUR; dass die Umsätze aus dem Vertrag vom 15.09.2006 mit der Hochschule … in Höhe von 54… EUR und dem Vertrag vom 25.05.2007 mit der A. S. R. über 4… EUR umsatzsteuerfrei sind.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/9, der Beklagte zu 8/9.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten nur noch über die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf die steuerbaren Umsätze der Klägerin aus den Jahren 2006 bis 2010.
Die Klägerin war in den Streitjahren als Choreographin selbständig tätig und erbrachte im Rahmen dieser Tätigkeit gegenüber verschiedenen A.-Theaterbetrieben Leistungen zur Einstudierung und künstlerischen Umsetzung bzw. Inszenierung von Tanzszenen in A.-Theateraufführungen. Dafür wurden mit ihr Gastverträge geschlossen, welche die Leistungspflichten der Klägerin festlegten. Zu den Leistungen gehörte unter anderem die übernommene Choreographiearbeit persönlich auszuüben, an allen Proben teilzunehmen, die ihre Anwesenheit erfordern, sowie bei den Premieren persönlich anwesend zu sein. Für die Leistungen erhielt die Klägerin von der Bühne die vertraglich vereinbarte Honorarsumme. Oftmals mit gleichem Vertrag räumte die Klägerin der Bühne ausdrücklich die Urheber- und Leistungsschutzrechte an dem Werk ein. Eine gesonderte Vergütung wurde dafür nicht gezahlt. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung vom 17. Januar 2011 erfolgte durch den Beklagten abweichend von der Erklärung die Besteuerung der Einnahmen der Klägerin für die Jahre 2006, 2007 und 2008 mit im Tenor genannten Änderungsbescheiden, wobei die Umsätze dem Regelsteuersatz von 16 % bzw. 19 % unterworfen wurden. In der Folge wurden in den Bescheiden für 2009 und 2010 über Umsatzsteuer ebenfalls entgegen der Erklärung der Klägerin die Um...