Werden Aufzeichnungen i. S. d. § 90 Abs. 3 AO nicht oder im unverwertbaren Zustand vorgelegt, wird dies durch Festsetzung eines Zuschlags von mindestens 5.000 EUR sanktioniert (§ 162 Abs. 4 AO). Er beträgt, sofern er 5.000 EUR übersteigt, mindestens 5 % und höchstens 10 % des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich aufgrund einer Schätzung nach § 162 Abs. 3 AO ergibt. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1.000.000 EUR, mindestens jedoch 100 EUR für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. Mit den Zuschlägen soll die Erstellung und Vorlage einer verwertbaren Dokumentation bzw. die rechtzeitige Vorlage der Dokumentation erzwungen werden. Die Sanktionen des § 162 Abs. 4 AO greifen entsprechend, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes verletzt (§ 162 Abs. 4a AO).

Von einer Festsetzung des Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 AO entschuldbar erscheint oder ein Verschulden geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist wie eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen zu werten.

Durch das Gesetz zur Modernisierung der Außenprüfung v. 20.12.2022 wurde § 162 Abs. 4 AO insoweit neu gefasst, als Zuschläge nun auch für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden können.[1] Die ab 1.1.2023 geltende neue Gesetzesfassung ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen (EGAO § 37 Abs. 2). Die Neuregelung ist für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, anzuwenden, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach 3 196 AO bekanntgegeben wurde (EGAO § 37 Abs. 3).

[1] BGBl. 2022 Teil I S. 2730.

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