Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geldern an Vermittlerin von Hotelverträgen
Leitsatz (redaktionell)
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geldern, welche potentielle Hotelgäste an eine Vermittlerin von Hotelverträgen zwischen potentiellen Gästen und Hotelbetreibern zahlten, und welche dem Grunde nach (anteilig) zur Weiterleitung an die Hotelbetreiber bestimmt waren, jedoch - aufgrund eines Nichtantritts der Reise durch die Gäste - nicht immer weitergeleitet wurden und bei der Vermittlerin verblieben.
Normenkette
UStG §§ 1, 3, 10
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Geldern, welche potentielle Hotelgäste an die Klägerin - in ihrer Funktion als Vermittlerin von Hotelverträgen zwischen den potentiellen Gästen und Hotelbetreibern - zahlten, und welche dem Grunde nach (anteilig) zur Weiterleitung an die Hotelbetreiber bestimmt waren, jedoch - aufgrund eines Nichtantritts der Reise durch die Gäste - nicht immer weitergeleitet wurden und bei der Klägerin verblieben.
Die Klägerin wurde von Frau A und Herrn C im Jahre 2008 als offene Handelsgesellschaft - OHG - gegründet; die Eintragung der Gesellschaft erfolgte am 26. Mai 2008. Bei der Gründung der Klägerin brachte die Gesellschafterin, Frau A, ihr nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen ein, welches sie seit 2006 geführt hatte. Die Klägerin führte nach ihrer Gründung die zuvor von der Gesellschafterin ausgeübte unternehmerische Tätigkeit fort.
Die Klägerin - und zuvor die Gesellschafterin im Rahmen ihres eingebrachten Unternehmens - vermittelte im Internet überwiegend über die Verkaufsplattform eBay das Zustandekommen von Beherbergungsverträgen (Übernachtungen / Arrangements) zwischen Hoteliers und potentiellen Gästen. Hierzu stellte sie Beherbergungsangebote der Hoteliers auf Internetseiten ein. Um diese Angebote einstellen zu können, schloss die Klägerin zunächst Verträge mit den entsprechenden Hotelbetreibern. In diesen Verträgen wurde u. a. Folgendes vereinbart:
1. E vermittelt für den Vertragspartner das Zustandekommen von Beherbergungsverträgen (Übernachtungen). Außerdem vermittelt E Verträge über Dienstleistungen (Arrangements), die der Gast zusätzlich zur Übernachtung wünscht [...]. Die Vermittlung erfolgt [...] über eine eigene Website und über online-Auktionsplattformen (z. B. eBay) sowie, nach Absprache mit dem Vertragspartner, auf Plattformen von Drittanbietern in Form einer internet-üblichen Versteigerung oder durch sofortigen Verkauf.
2. Der Inhalt der dem zukünftigen Gast unterbreiteten Angebote und Startpreise werden durch den Vertragspartner bestimmt. Sie ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung [...] und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E. Die Leistungsbeschreibung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von E sind Bestandteil dieses Vertrags.
3. Hat E einen Beherbergungsvertrag zwischen Vertragspartner und zukünftigem Gast vermittelt, unterrichtet E den Vertragspartner unverzüglich hiervon und vom Verkaufspreis.
Nachdem der zukünftige Gast den vereinbarten Kaufpreis zu treuen Händen von E gezahlt hat, gilt die Vermittlung als zustande gekommen. Durch die Übersendung eines Voucher (Gutschein) bestätigt E dem zukünftigen Gast das Zustandekommen des Vertrages zwischen ihm (Gast) und dem Vertragspartner.
4. Für die Dienstleistungen erhält E vom Vertragspartner zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer
- 12 % des Verkaufspreises zuzüglich etwaiger eBay- und sonstiger Gebühren [...],
- eine monatliche Servicepauschale von 30,00 €.
E überweist das dem Vertragspartner zustehende Entgelt abzüglich der oben aufgeführten Beträge auf das folgende Konto des Vertragspartners: [...].
Die Abrechnung und Zahlung erfolgt, sobald der Vertragspartner die dem zukünftigen Gast versprochene Leistung erbracht und der Vertragspartner das Original-Voucher des Gastes mit Reisedatum versehen und abgezeichnet an E übersandt hat.
5. -9. [...]
Zur Vermittlung der Verträge zwischen den Hoteliers und den Gästen stellte die Klägerin sodann die Angebote der Hoteliers bei eBay bzw. entsprechenden Plattformen ein. Die Vermittlung erfolgte grds. in Form einer internetüblichen "Versteigerung", also in Gestalt eines Bieterverfahrens, bei welchem die Kunden auf sogenannte "Voucher-Gutscheine" bieten konnten. In den der Vermittlung zugrunde liegenden AGB der Klägerin hieß es dazu u. a.:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) E vermittelt das Zustandekommen von Beherbergungsverträgen einschließlich damit im Zusammenhang stehender weiterer Leistungen zwischen Hoteliers (zukünftig einheitlich: Veranstalter) und zukünftigen Gästen (zukünftig einheitlich: Gast).
Hierzu stellen wir Ihnen das Angebot des jeweiligen Veranstalters vor. Durch Annahme des Angebots durch den zukünftigen Gast kommt zwischen diesem und dem Veranstalter ein Vertrag zustande. Die Annahme des Angebots durch den Gast erfolgt entweder durch Abgabe eines Höchstgebotes oder - bei Sofortkaufpreisen - durch Annahmeerklärung.
(2) Der Inhalt des Vertrages u...