Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsänderung nach dem für die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt ohne Einfluss auf die Steuerbefreiung
Leitsatz (redaktionell)
Nach dem für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt kann eine Nutzungsänderung der Wohnung und des dazugehörigen Grund und Bodens keinen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 15 a.F.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang neben einer Betriebsleiter- und einer Altenteilerwohnung (gemäß § 52 Abs. 15 Satz 6 Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren maßgeblichen Fassung - EStG a.F. -) Grund und Boden steuerfrei entnommen werden konnte.
Die Klägerin war als Nutzungs- und Verwaltungsberechtigte gemäß § 14 HöfeO selbständige Landwirtin und ermittelte ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 4 Abs. 1 EStG zum 30. Juni eines jeden Jahres. Hoferbe ist ihr Sohn A.
Zu dem von ihr genutzten Betriebsvermögen gehörte u.a. die Betriebsleiterwohnung in .... Die Wohnung befindet sich auf einem 2.300 qm großen Grundstück. Das gesamte Grundstück wurde (soweit nicht bebaut) in der Vergangenheit seit jeher als Hausgarten genutzt. Der größte Teil der Gartenfläche befindet sich hinter der Wohnung auf der von der Straße abgewandten Seite (1.300 qm). Auf die entsprechenden Auszüge aus der Flurkarte wird Bezug genommen. Seit dem 01. Juli 1970 wird das Grundstück als Betriebsvermögen gemäß § 55 EStG bilanziert.
In ihrer Bilanz zum 30. Juni 1997 vom 19. Dezember 1997 beantragte die Klägerin gemäß § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG a.F., den Nutzungswert der Betriebsleiterwohnung ab dem 1. Januar 1997 nicht mehr gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Entsprechend erklärte sie deren steuerfreie Entnahme einschließlich der von ihr mit dazu gerechneten Gartenfläche von 2.300 qm.
Mit Vertrag vom 15. August 1997 übertrug die Klägerin die Hofnutzung auf den Hoferben, ihren Sohn A.
Am 17. März 1997 hatte die Klägerin bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt, auf der hinter der Betriebsleiterwohnung liegenden Gartenfläche (später neu abvermessenes Flurstück 1) ein neues Wohngebäude mit zwei Wohnungen errichten zu wollen. Die Bauzeichnungen sind am 28. Februar 1997 von dem beauftragten Bauingenieur unterzeichnet worden. Am 1. April 1997 begann die Klägerin mit dem Bauvorhaben. Das Gebäude war im Mai 1998 bezugsfertig.
Mit Teilungserklärung vom 28. September 2001 wurde das Grundstück geteilt und ein Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 (187 qm = 63,8 % der Gesamtwohnfläche), auf den weiteren Sohn der Klägerin B und dessen Ehefrau zu ideellem Miteigentum übertragen. Die Klägerin behielt einen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 (106 qm = 36,2 % der Gesamtwohnfläche), in ihrem Eigentum und nutzt seitdem diese Wohnung als Altenteilerwohnung. Im Zuge der Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin (Flurstück 1) wurden die Grundstücksgrenzen neu geschnitten. Bestandteil des Grundstücks, auf dem das neue Wohngebäude errichtet worden war, wurde zusätzlich eine (hier nicht streitbefangene) Fläche von 165 qm, die früher betrieblich genutzt worden war und die die Klägerin im Wirtschaftsjahr 1997/1998 steuerpflichtig entnommen hatte. Auf die entsprechenden Auszüge aus der Flurkarte wird Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt sah nur eine Grundstücksfläche von 1.000 qm als zur alten Betriebsleiterwohnung gehörend und damit nach § 52 Abs. 15 Sätze 4 -7 EStG a.F. als steuerfrei entnommen an. Weitere 470 qm (36,2 % von 1.300 qm) rechnete es der (neu erstellten) Altenteilerwohnung zu und beließ den insoweit durch die Übertragung entstehenden Gewinn gemäß § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F. steuerfrei. In dem Umfang, in dem die weitere Wohnung an den Sohn B und dessen Ehefrau übertragen worden war, ging es von einer steuerpflichtigen Entnahme aus (1.300 qm x 63,8 % = 830 qm).
Unter Ansatz eines Entnahmewertes von 200,- DM pro qm, abzüglich des Buchwertes von 41.500,- DM, verblieb damit nach Auffassung des Finanzamts ein Entnahmegewinn in Höhe von 124.500,- DM.
Am 29. März 1999 erließ das Finanzamt entsprechende ESt-Bescheide für 1996 und 1997. Die ESt-Bescheide 1996 und 1997 wurden aus hier nicht streiterheblichen Gründen am 13. August 2001 bzw. am 1. Juli 1999 geändert.
Gegen die ESt-Bescheide 1996 und 1997 legte die Klägerin Einspruch ein. Nicht nur die tatsächlich bebaute Fläche, sondern auch sämtliche dazugehörigen Gartenflächen könnten gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 6, 7 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden, mithin das streitbefangene Grundstück mit seiner gesamten Größe von 2.300 qm.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24. April 2002 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.
Am 16. Mai 2002 h...