Revision eingelegt (BFH I R 10/23)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Weder unmittelbare noch analoge Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG auf sog. Konfusionsgewinne. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 10/23)
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ist auf sog. Konfusionsgewinne weder unmittelbar noch analog anwendbar.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 3 S. 8
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein bei der Klägerin entstandener sogenannter Konfusionsgewinn gem. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG in der im Streitjahr gültigen Fassung (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die zum 1. Januar 2009 durch eine formwechselnde Umwandlung aus der A GmbH & Co. KG hervorgegangen ist. Sie war alleinige Gesellschafterin der B s.a.r.l. (SARL) mit Sitz in Frankreich. Da die Geschäfte der SARL schlecht liefen und sie bereits seit Jahren dauerhaft Verluste erwirtschaftet hatte, beschloss die Gesellschafterversammlung der SARL am 30. Oktober 2012, die SARL mit Wirkung zum 31. Oktober 2012 im Wege einer "transmission universelle du patrimoine" (TUP) gem. Art. 1844-5 des französischen Code Civil unter Übertragung des Vermögens der SARL als Ganzes auf die Klägerin ohne Liquidation aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss wurde am 27. November 2012 in einem amtlichen Mitteilungsblatt veröffentlicht. Am 25. Januar 2013 wurde die SARL mit Wirkung zum 31. Oktober 2012 aus dem französischen Handelsregister gelöscht; eine Eintragung ins deutsche Handelsregister ist nicht erfolgt.
Die Klägerin hatte die SARL mit Waren beliefert, bis deren aktiver Geschäftsbetrieb im Jahr 2012 eingestellt worden war. Die Warenlieferungen zahlte die SARL nicht, Beitreibungsmaßnahmen ergriff die Klägerin nicht. Auf die bei ihr im Zusammenhang mit den Warenlieferungen gebuchten Forderungen gegen die SARL nahm die Klägerin Wertberichtigungen vor. Bis zum 31. Dezember 2011 hatte die Klägerin alle bis dahin gebuchten Forderungen vollumfänglich abgeschrieben. Die Forderungsabschreibungen beliefen sich auf eine Gesamthöhe von 724.241,66 EUR, davon waren 103.415,00 EUR in der Zeit vor der Umwandlung der Rechtsform der Klägerin abgeschrieben worden. Am 27. Dezember 2012 valutierten die Verbindlichkeiten der SARL gegenüber der Klägerin mit 800.274,77 EUR. Sie überstiegen den Wert der zu diesem Zeitpunkt buchhalterisch bei der Klägerin noch erfassten, sämtlich (vgl. oben) nach dem 31. Dezember 2011 entstandenen Forderungen gegenüber der SARL um 724.241,66 EUR. Die SARL verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein Aktivvermögen (Bankguthaben und Forderungen gegenüber Dritten) in Höhe von 128.714,00 EUR.
Die Körperschaftsteuer- und die Gewerbesteuererklärung für 2012 gingen am 10. Februar 2014 beim Beklagten ein. Im Zusammenhang mit der TUP erklärte die Klägerin einen Ertrag in Höhe von 43.192,00 EUR, den sie in ihrer Handelsbilanz gewinnerhöhend berücksichtigte, außerbilanziell aber als Mindervermögen im Rahmen des § 60 EStDV steuerlich egalisierte. Außerdem hatte die Klägerin eine Verrechnung sogenannter finaler Verluste vorgenommen, die bei der SARL entstanden waren.
Auf der Grundlage der Erklärungen ergingen am 27. März 2014 - jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid für 2012. Dabei berücksichtigte der Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten finalen Verluste der SARL nicht.
Dagegen erhob die Klägerin am 2. April 2014 Einspruch.
Am 30. März 2015 erging ein aus nicht verfahrensgegenständlichen Gründen geänderter Körperschaftsteuerbescheid, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
Unter dem 14. Mai 2018 erließ der Beklagte erneut geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr. Dabei ermittelte der Beklagte einen im Rahmen der TUP entstandenen Übernahmeverlust in folgender Höhe:
Wirtschaftsgüter des Aktivvermögens der SARL |
128.714,00 EUR |
abzgl. Wirtschaftsgüter des Passivvermögens der SARL |
800.274,00 EUR |
abzgl. Buchwert der Anteile an der SARL |
0,51 EUR |
abzgl. Kosten des Vermögensübergangs |
0,00 EUR |
Verlust |
671.560,51 EUR |
Ferner ermittelte der Beklagte als Übernahmefolgegewinn einen Konfusionsgewinn in Höhe der Differenz der Werte der zum Zeitpunkt der TUP bestehenden Verbindlichkeiten der SARL gegenüber der Klägerin und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen der Klägerin gegenüber der SARL, mithin (vgl. oben) in Höhe von 724.241,66 EUR, gerundet 724.241,00 EUR.
Der o.g. Verlustbetrag wurde dem bislang von der Klägerin erklärten Ergebnis außerbilanziell hinzugerechnet. Außerdem wurde der bislang von der Klägerin im Zusammenhang mit der TUP angesetzte Betrag gem. § 60 EStDV inner- wie außerbilanziell in Höhe von 43.192,00 EUR gewinnerhöhend korrigiert.
Gegenüber dem vorhergehenden Bescheid vom 30. März 2015 erhöhte sich der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin damit um (671.560,51 zzgl. 43.192,00 =) 714.752,51 EUR, gerunde...