Entscheidungsstichwort (Thema)
Ackerprämienberechtigung als selbständiges Wirtschaftsgut
Leitsatz (redaktionell)
Die Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (KultPflAZV) ist weder mit dem Inkrafttreten der 10. Änderungsverordnung zur KultPflAZV vom 27. November 1995 noch mit Einführung der Flächenzahlungsverordnung (Flächen-ZV) vom 6. Januar 2000 zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut erstarkt.
Ein selbständiges Wirtschaftsgut Ackerprämienberechtigung entsteht auch nicht allein durch vertragliche Gestaltung im Rahmen eines Betriebsveräußerungsvertrages.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1; KultPflAZV § 4 Abs. 8; FlächenZV § 5 Abs. 3; BGB § 96
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Rahmen der landwirtschaftlichen Marktordnung der Europäischen Union durch die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (BGBl. I 1992, 1991) gewährte Prämienberechtigung (Ackerquote) als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist und deshalb im Zeitpunkt ihres möglichen Untergangs (hier: Wirtschaftsjahr 2004/2005) ein gewinnmindernder Buchwertabgang zu erfassen ist.
Mit Vertrag vom 15. Dezember 1998 erwarb die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A GmbH den landwirtschaftlichen Betrieb Gut B in Größe von ca. 200 ha mit allen wesentlichen Bestandteilen einschließlich Zubehör. Es handelt sich hierbei um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Die Vertragsparteien sahen zum Übergabestichtag auch den Übergang der Pflichten aus den Grundanträgen wegen Flächenstilllegung vor. Von den erworbenen landwirtschaftlichen Flächen waren nach Angaben der Klägerin 162,3050 ha prämienfähiges Ackerland. Auf dieser Grundlage ermittelte sie die Summe der Anschaffungskosten "Grund und Boden einschließlich Ackerquote" mit 1.540.739,08 Euro. Hiervon sollten nach ihrer Einschätzung 15% = 231.110,86 Euro auf die Ackerquote entfallen.
Dementsprechend errechnete sie anteilige Anschaffungskosten für die Ackerquote in Höhe von 1.423,93 Euro je ha, welche nach ihrer Auffassung marktüblich sein sollen. Die Klägerin beantragte und erhielt bereits für die erste Ernte nach Eigentumsübergang Agrarförderung nach der Kulturpflanzen-Ausgleichzahlungs-Verordnung. Die Ackerprämie wurde an sie vom zuständigen Landwirtschaftsamt antragsgemäß ausgezahlt. Im Jahre 2000 wurde die Kulturpflanzen-Ausgleichzahlungs-Verordnung durch die Flächenzahlungs-Verordnung (Flächen-ZV, BGBl. I 2000, 15) abgelöst. Die Klägerin beantragte und erhielt fortan bis Ende des Jahres 2004 eine sogen. Flächenprämie. Im Zuge der grundlegenden Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) wurde die Flächen-ZV mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 aufgehoben und durch Zahlungsansprüche ersetzt (Verordnung - EG - Nr. 1782/2003).
Die Klägerin nahm die ab dem 1. Januar 2005 geltende Förderungsumstellung zum Anlass, einen gewinnwirksamen Abgang aus dem Anlagevermögen in Höhe von 231.110,86 Euro zu verbuchen. Im Anhang ihres Jahresabschlusses zum 30. Juni 2005 ist hierzu ausgeführt: "Mit Einführung des "innerbetrieblichen Flächentausches" mit der 10. Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 27.11.1995 verselbständigte sich die Prämienberechtigung (Ackerquote) als eigenes Wirtschaftsgut. Folglich wurden die Prämienberechtigungen nach dem 27.11.1995 bis 2004 entgeltlich erworben. Im Zuge der letzten Agrarreform wurden die Prämienberechtigungen abgeschafft und die neuen Zahlungsansprüche eingeführt. Somit sind die "alten" Prämienberechtigungen wertlos bzw. weggefallen und damit zwingend auszubuchen."
Im Körperschaftsteuer(KSt-)bescheid 2005 vom 18. April 2007, welcher unter dem Vorbehalt nach Nachprüfung erging, lehnte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - eine gewinnmindernde Ausbuchung ab. Zur Begründung führte es aus: "Die endgültige Behandlung der Ackerquote wird in einem gesonderten BMF-Schreiben neu geregelt. Darin werden u.a. Fragen des Wertansatzes der Ackerquote, Zeitpunkt des Untergangs etc. geklärt. Folglich kann der Betrag von 231.110 EUR derzeit nicht wertmindernd in der Bilanz berücksichtigt werden". Hiergegen erhob die Klägerin am 21. Mai 2007 Einspruch. Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA am 2. Dezember 2009 einen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten KSt-Bescheid 2005. Eine gewinnmindernde Ausbuchung der Ackerquote lehnte es nach wie vor ab.
Das Einspruchsverfahren ruhte zunächst einvernehmlich bis zum Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Revisionssache IV R 28/08. Durch Urteil vom 30. September 2010, IV R 28/08, BStBl II 2011, 406 entschied der BFH, dass ein immaterielles Wirtschaftsgut Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) im Geltungsbereich der Kulturpflanzen-Ausgleichzahlungs-Verordnung und der Flächen-ZV erst in dem Zeitpunkt entstehe, in dem es in den Verkehr gebracht worden sei. In den Verkehr gebracht sei die Ackerprämienberechtigung entweder mit der Erteilung einer Genehmigung des Flächentausches im Zusammenhang mit der ...