Rz. 119

Die Übertragung von Rechten kann sich grds. nur auf Nutzungsrechte beziehen, die aus dem UrhG abgeleitet werden können, weil das Urheberrecht selbst grds. weder eingeräumt noch übertragen werden kann. Die Übertragung des Urheberrechts ist nur möglich im Wege der Erbfolge.[1]

 

Rz. 120

Nur im Bereich der verwandten Schutzrechte ist eine Übertragung von Rechten möglich. So hat jemand, der ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. Dieses Recht ist übertragbar.[2] So kann auch nach § 79 UrhG der ausübende Künstler die nach den § 77 und § 78 UrhG gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte (z. B. Verwertungsgesellschaften) übertragen. Nach § 34 UrhG kann ein Nutzungsrecht (nur mit Zustimmung des Urhebers) übertragen werden. Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Nach § 94 UrhG hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung oder Funksendung zu benutzen. Dieses Recht ist ebenfalls übertragbar.

[1] Vgl. § 28 und § 29 UrhG.
[2] Vgl. § 71 UrhG.

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